2.13.1 Definition der gärtnerischen Nutzung
Zur gärtnerischen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, Obst sowie Baumschulerzeugnissen dienen:
- Nutzungsteile Gemüsebau sowie Blumen und Zierpflanzenbau
Die Fläche der Nutzungsteile Gemüsebau sowie Blumen- und Zierpflanzenbau ist für die Bewertung in Freilandflächen und Flächen unter Glas- und Kunststoffen aufzugliedern.
Zum Nutzungsteil Obstbau gehören die obstbaulich genutzten Flächen, insbesondere des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren, einschließlich derjenigen Flächenanteile, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen und Vorgewende.
Hierzu gehören die Flächen, die dem Anbau von Baumschulerzeugnissen dienen. Dazu rechnen insbesondere die Anzucht von Nadel- und Laubgehölzen, Rhododendren, Azaleen sowie Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern. Die Anzucht von Rosen und Stauden rechnet nur dann zum Nutzungsteil Baumschulen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur nicht überwiegt. Andernfalls sind sie dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau zuzuordnen.
Der Umfang der grundsätzlich zur gärtnerischen Nutzung gehörenden Flächen bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen am Bewertungsstichtag. Die Zuordnung zu den jeweiligen Nutzungsteilen richtet sich beim Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen nach den zum 30. Juni feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnissen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
Beim Anbau von Baumschulgewächsen sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnissen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind, zu Grunde zu legen. Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, sind die Verhältnisse nach der vorgesehenen Nutzung der Fläche zurunde zu legen.
2.13.2 Gärtnerische Nutzung – Ermittlung des Reingewinns (Zeilen 181 bis 189)
In die Zeile 181 sind die Eigentumsflächen zum Bewertungsstichtag einzutragen, die aus dem Erwerbsvorgang stammen.
In die Zeile 182 sind die Eigentumsflächen aus dem Erwerbsvorgang einzutragen, die am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre verpachtet oder zur Nutzung überlassen sind.
Die Zeile 181 abzüglich Zeile 182 ergibt die zu bewertende Eigentumsfläche in Zeile 183.
In die Zeile 184 sind die auf Zeile 183 entfallende Gemüsebau – Freiland einzutragen.
In die Zeile 185 sind die auf Zeile 183 entfallende Gemüsebau – Flächen unter Glas und Kunststoffen einzutragen.
In die Zeile 186 sind die auf Zeile 183 entfallende Blumen- und Zierpflanzenbau – Freiland einzutragen.
In die Zeile 187 sind die auf Zeile 183 entfallende Blumen- und Zierpflanzenbau – Flächen unter Glas und Kunststoffen einzutragen.
In die Zeile 188 sind die auf Zeile 183 entfallende Obstbau einzutragen.
In die Zeile 189 sind die auf Zeile 183 entfallende Baumschulen einzutragen.
2.13.3 Gärtnerische Nutzung – Ermittlung des Mindestwerts (Zeilen 190 bis 203)
Bei der gärtnerischen Nutzung ist zur Ermittlung des Mindestwerts auf die selbst bewirtschaftete Fläche abzustellen.
In die Zeile 191 ist die zu bewertende Eigentumsfläche laut der Zeile 183 einzutragen.
Sonstige am Bewertungsstichtag verpachtete oder unentgeltlich zur Nutzung überlassene Flächen die aus dem Erwerbsvorgang stammen sind in der Zeile 192 aufzuführen.
Am Bewertungsstichtag zu gepachtete oder unentgeltlich zur Nutzung übernommene Flächen sind in die Zeile 193 eintragen.
Die Zeile 191 abzüglich Zeile 192 zuzüglich Zeile 193 ergibt die am Bewertungsstichtag selbst bewirtschaftete Flächen laut Zeile 194.
In Zeile 197 ergibt sich am Bewertungsstichtag für die Ermittlung des Besatzkapitals relevante bewirtschaftete Flächen durch Zeile 194 zuzüglich Zeile 195 abzüglich Zeile 196.
In die Zeile 198 sind die auf Zeile 197 entfallende Gemüsebau – Freiland einzutragen.
In die Zeile 199 sind die auf Zeile 197 entfallende Gemüsebau – Flächen unter Glas und Kunststoffen einzutragen.
In die Zeile 200 sind die auf Zeile 197 entfallende Blumen- und Zierpflanzenbau – Freiland einzutragen.
In die Zeile 201 sind die auf Zeile 197 entfallende Blumen- und Zierpflanzenbau – Flächen unter Glas und Kunststoffen einzutragen.
In die Zeile 202 sind die auf Zeile 197 entfallende Obstbau einzutragen.
In die Zeile 203 sind die auf Zeile 197 entfallenden Baumschulen einzutragen.