2.5.1 Hinzu- und Abrechnungen (Zeilen 94 bis 107)
In den Zeilen 95 bis 107 sind aus dem Wert des Betriebs zum Zeitpunkt des letzten Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) der Wert zum Bewertungsstichtag abzuleiten und entsprechende Angaben zu machen. Angaben in den Zeilen 94 bis 107 sind jedoch entbehrlich, wenn der Bewertungsstichtag mit dem Bilanzstichtag zusammenfällt oder der Betrieb einen den Grundsätzen der Bilanzkontinuität entsprechenden Zwischenabschluss auf den Bewertungsstichtag erstellt.
Keine Hinzu- oder Abrechnungen
Der Betriebsinhaber – der seinen Jahresabschluss immer regelmäßig auf den 31.12. erstellt hat, ist zum 31.12.2014 verstorben.
Lösung:
In diesem Fall müssen keine Angaben in den folgenden Feldern vorgenommen werden.
In Zeile 95 ist der Gewinn oder Verlust des Wirtschaftsjahrs einzutragen, in das der Bewertungsstichtag fällt. Dabei ist zugrunde zu legen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
Für nichtbilanzierende Unternehmer (d. h. solche Unternehmer, die eine Einnahmen- Überschussrechnung erstellen) ist der Wert nach § 4 Abs. 3 EStG maßgebend. Dies ist dann der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.
In Zeile 96 sind besondere Aufwendungen auf Betriebsgrundstücke einzutragen, die das Ergebnis gemindert haben, aber mit dem Wertansatz der Betriebsgrundstücke abgegolten sind. Insbesondere sind dies z. B.
- Abschreibungen (Normal- AfA, erhöhte AfA, Sonderabschreibungen, Teilwertabschreibungen),
- andere Aufwendungen (Grund und Boden, Betriebsgebäude, Außenanlagen),
- sonstige wesentliche Bestandteile und Zubehör.
Maßgeblich sind die Aufwendungen des Wirtschaftsjahrs, in das der Bewertungsstichtag fällt, allerdings nur insoweit, als sie anteilig auf den zum Betriebsvermögen gehörenden Teil des Betriebsgrundstücks entfallen.
Die einzelnen Positionen sind in einer gesonderten Anlage aufzugliedern.
In Zeile 97 ist der Gewinn oder der Verlust aus der Veräußerung von Anlagevermögen einzutragen, der in der Gewinn- und Verlustrechnung des Wirtschaftsjahrs ausgewiesen ist, in das der Bewertungsstichtag fällt und der in Zeile 95 miterfasst ist. Es ist eine gesonderte Anlage zu erstellen, aus welcher die einzelnen Positionen hervorgehen.
In Zeile 98 ist die Summe aus den Zeilen 95 bis 97 zu bilden und ergibt so den korrigierten Gewinn oder korrigierten Verlust. In Zeile 99 ist die Summe (Zeile 98) einzutragen, die anteilig auf den Zeitraum zwischen Abschlusszeitpunkt und Bewertungsstichtag entfällt.
In Zeile 100 sind Vermögensänderungen zwischen dem letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Bewertungsstichtag und dem Bewertungsstichtag einzutragen. Hierunter fallen Vermögensänderungen infolge der Veräußerung oder dem Erwerb von Anlagevermögen (z. B. von Betriebsgrundstücken, Wertpapieren, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Genussscheinen sowie Beteiligungen an Personengesellschaften).
Keine Vereinfachung
Hier gibt es keine Vereinfachungsregelung einer zeitanteiligen Berücksichtigung.
Einzutragen ist der Saldo zwischen den Vermögenserhöhungen und den Vermögensminderungen. Die einzelnen Positionen sind in einer gesonderten Anlage aufzuführen.
Die Zeile 101 betrifft nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Einlagen). Im Einzelnen sind hier die Einlagen aufzuführen, die auf den Zeitraum vom letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Bewertungsstichtag bis zum Bewertungsstichtag entfallen. Die Einlagen sind für den konkreten Zeitraum einzeln zu ermitteln. Die einzelnen Positionen sind in einer gesonderten Anlage aufzuführen.
Die Zeile 102 betrifft ebenfalls nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Entnahmen). Hier sind die Entnahmen aufzuführen, die auf den Zeitraum vom letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Bewertungsstichtag bis zum Bewertungsstichtag entfallen. Die Entnahmen sind für den konkreten Zeitraum einzeln zu ermitteln. Die einzelnen Positionen sind in einer gesonderten Anlage aufzuführen.
Die Zeile 103 betrifft nur Kapitalgesellschaften (Kapitalerhöhungen). Es sind die Vermögenserhöhungen infolge von Kapitalerhöhungen einzutragen, die auf den Zeitraum vom letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Bewertungsstichtag bis zum Bewertungsstichtag entfallen.
Auch die Zeilen 104 bis 106 betreffen nur Kapitalgesellschaften. In Zeile 104 sind verdeckte Einlagen einzutragen, die auf den Zeitraum vom letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Bewertungsstichtag bis zum Bewertungsstichtag entfallen. Die einzelnen Positionen sind in einer gesonderten Anlage aufzuführen.
In Zeile 105 sind die Vermögensminderungen durch Ausschüttungen an die Gesellschafter einzutragen, die auf den Zeitraum vom letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Bewertungsstichtag bis zum Bewertungsstichtag entfallen. Die einzelnen Positionen sind in einer gesonderten Anlage aufzuführen.
Zeile 106 erfasst Vermögensminderungen infolge von Kapitalherabsetzungen, die auf den Zeitraum vom letzte...