Ist im Anschluss an einem Umwandlungsvorgang eine Bewertung nach dem Ertragswertvorgängen vorzunehmen, so gilt Folgendes:

  1. Bewertung des aufnehmenden Unternehmens:

    Ist das aufnehmende Unternehmen zuvor keiner Geschäftstätigkeit nachgegangen, kann dieses grundsätzlich im vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden. Dies gilt sowohl für Gesellschaften, die schon längere Zeit bestehen (Vorratsgesellschaft), als auch für im Umwandlungsvorgang neu gegründete Gesellschaften.

     
    Hinweis

    Weitere Vorgehensweise

    Wie weiter vorzugehen ist, kann den Tz. 42 – 44 der gleichlautenden Ländererlasse vom 13.10.2022[1]

    entnommen werden.

    Ist das aufnehmende Unternehmen zuvor bereits einer Geschäftstätigkeit nachgegangen, sind bei der Ermittlung im vereinfachten Ertragswertverfahren grundsätzlich die Betriebsergebnisse beider Betriebe zu berücksichtigen.

  2. Bewertung des abgebenden Unternehmens:

    Im Fall der Abspaltung und Ausgliederung bleibt das abgebende Unternehmen mit verkleinertem Betriebsvermögen bestehen.

    Hinsichtlich der Abspaltung gilt Folgendes zu beachten. Es gilt das doppelte Teilbetriebserfordernis. Dies bedeutet, dass das abgebende Unternehmen einen Teilbetrieb zurückbehalten muss, der sich grundsätzlich im vereinfachten Ertragswertverfahren bewerten lässt (Mindestwert ist auch hier der Substanzwert). Für die Ermittlung des Durchschnittsertrags ist jedoch auch für Zeiträume vor der Abspaltung grundsätzlich von den Betriebsergebnissen des zurückbehaltenen Teilbetriebes auszugehen.[2]

  3. Ermittlung der Betriebsergebnisse:

    Hinsichtlich der Ermittlung der Betriebsergebnisse gilt u. a. Folgendes:

    Verschmelzung

    Im Fall der Verschmelzung von zwei oder mehr Gesellschaften auf eine dritte Gesellschaft ist grundsätzlich auf die Summe der früheren Betriebsergebnisse der verschmolzenen Gesellschaften abzustellen.

    Aufspaltung

    Aufspaltungen betreffen immer die Übertragung von Teilbetrieben. In diesen Fällen ist grundsätzlich von dem Betriebsergebnis des übernommenen Teilbetriebs auszugehen.

    Abspaltungen

    Abspaltungen betreffen immer die Übertragung von Teilbetrieben. Es ist grundsätzlich von dem Betriebsergebnis des übernommenen Teilbetriebs auszugehen.

    Ausgliederungen

    Ausgliederungen betreffen immer die Übertragung von Teilbetrieben. In diesen Fällen ist grundsätzlich (vgl. aber Rz. 44) von dem Betriebsergebnis des übernommenen Teilbetriebs auszugehen.

     
    Hinweis

    Weitere Vorgehensweise

    Wie weiter vorzugehen ist, kann dem gleichlautenden Ländererlass v. 13.10.2022[3] entnommen werden.

  4. Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresertrags:

    Zu Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresertrags gehen die Tz. 48 – 51 der gleichlautenden Ländererlasse v. 13.10.2022[4]

    ein.

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