1.1 Allgemeines
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies
a) ein Verschonungsabschlag von 85 % sowie ein Abzugsbetrag (Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 und und 2 ErbStG)
- ein 100 %- iger Verschonungsabschlag (Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG)
- ein Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG (für natürliche Personen der Steuerklasse II und III)
- der Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen gem. § 13c ErbStG
- die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG
- eine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG
- Abschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG
Voraussetzung für deren Gewährung ist jedoch u. a. die Einhaltung der Lohnsumme.
Dies ist vom Finanzamt zu überprüfen. Zur Überprüfung der Verschonungsregelungen dient diese Erklärung gem. §13a Abs. 4 ErbStG (Erklärung zur Feststellung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen).
1.2 Lohnsumme
1.2.1 Allgemeines
Im Folgenden sollen einige wichtige Erläuterungen zur Lohnsumme gegeben werden.
1.2.2 Umfang der Lohnsumme
Die Lohnsumme umfasst (s. § 13a Abd. 4 ErbStG) alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden; außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind.
Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den Löhnen und Gehältern gehören auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden.
Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Beschäftigten empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen.
Dagegen bleiben Vergütungen an solche Beschäftigte außer Ansatz, die
- sich im Mutterschutz befinden
- Krankengeld beziehen
- sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden
- nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind (sog. Saisonarbeiter)
- Erziehungsgeld beziehen.
Es kann vom Personalaufwand lt. G.u.V. ausgegangen werden
Es wird von der Finanzverwaltung aber auch nicht beanstandet, wenn bei inländischen Gewerbebetrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ausgegangen wird. Der Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben ist hierbei nicht einzubeziehen.
Eine Anlage Definition Löhne und Gehälter enthält auch Bayerisches Landesamt für Steuern, Schreiben v. 8.12.2022.
1.2.3 Mehrere wirtschaftliche Einheiten
Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart, dann ist die Einhaltung der Mindestlohnsumme für jede wirtschaftliche Einheit separat zu prüfen.
Eine Zusammenrechnung der jeweiligen Rechengrößen für das gesamte begünstigte Vermögen entfällt. Demnach kann ein Lohnsummenverstoß einer selbstständig zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit nicht mehr mit der die erforderliche Mindestlohnsumme übersteigenden Lohnsumme aus einer anderen wirtschaftlichen Einheit ausgeglichen werden. Es finden die R E 13a.6 ErbStR, H E 13a.7 (1) "Mehrere wirtschaftliche Einheiten" ErbStH und R E 13a.9 Absatz 1 Satz 4 ErbStR keine Anwendung mehr.
Ermittlung der Lohnsumme
Erblasser E hinterlässt (Todeszeitpunkt 1.7.2024) seiner Tochter T als Alleinerbin einen Gewerbebetrieb und land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Beide wirtschaftliche Einheiten dürfen zur Ermittlung der Lohnsummen nicht zusammengefasst werden. Vielmehr ist sowohl für den Gewerbebetrieb als auch für das land- und forstwirtschaftliches Vermögen die Mindestlohnsumme eigenständig zu ermitteln.
1.2.4 Beteiligung an Personengesellschaft und Anteile an Kapitalgesellschaft
Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, wenn die unmittelbare oder mittelbare Bet...