Zusammenfassung
Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Erklärung zur Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (BBW 80). Hinsichtlich der Abgabe der Feststellungserklärung ist § 153 BewG zu beachten, wonach das Finanzamt von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen kann. Dabei muss die Abgabefrist mindestens einen Monat betragen.[1]
Hierbei hat der Erklärungspflichtige die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Jedoch kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Hierzu muss ein Antrag gestellt werden. In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
Zuständig ist das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt. Soweit das örtlich zuständige Finanzamt erkennt, dass die Ausgangslohnsumme des Betriebs 0 EUR beträgt oder der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat, unterbleibt eine Feststellung der Ausgangslohnsumme, der Anzahl der Beschäftigten und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen, da in diesen Fällen die Angaben für die Erbschaftsteuer nicht von Bedeutung sind.
Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks.
Rechtsgrundlage ist § 13a ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG, § 28a ErbStG. Aus Sicht der Finanzverwaltung sind die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 zu beachten. Diese finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.8.2019 entsteht. Beachtung finden müssen auch die Erbschaftsteuerhinweise 2019. Diese sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht.
Hinsichtlich der Lohnsumme sind dies inbesondere: R E 13a.4 – 8 ErbStR 2019 und H E 13a.4 – 8 ErbStH 2019 zur Lohnsummenregelung; R E 13a.9 ErbStR 2019 zum Verstoß gegen die Lohnsummenregelung; R E 13a.10 ErbStR 2019 zur Feststellung der Anzahl der Beschäftigten, der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen
Hinsichtlich der Rechtsprechung sind zu beachten:
- das BFH-Urteil vom 14.11.2018[2] zur Zahl der Beschäftigten und Lohnsummenregelung bei Holdinggesellschaften.
- das BFH-Urteil vom 5.9.2018[3] zur Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Zahl der Beschäftigten für Zwecke der Schenkungsteuer.
Hinzuweisen ist hier auch auf die anhängige Verfassungsbeschwerde bzw. Verfahren beim Bundesverfassungsgericht:
- Az. beim BVerfG: 1 BvR 804/22: Die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2016 (ErbStG 2016) und § 203 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
- Az. beim BVerfG: 1 BvF 1/23: Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl I S. 2947) geändert worden ist, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
Verwaltungsanweisungen sind Folgende zu beachten:
- Gleichlautende Ländererlasse vom 13.9.2021: Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 28.12. 2020.[4]
- Gleichlautende Ländererlasse vom 13.12.2021: Anwendung von Vorschriften des ErbStG nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union.[5]
- Bayerisches Landesamt für Steuern, Schreiben vom 8.12.2022: Leitfaden für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG sowie nach § 13 a Abs. 4, § 13 Abs. 9 a ErbStG und § 13 b Abs. 10 ErbStG.[6]
- Gleichlautende Ländererlasse vom 22.12.2023: Anwendung der die Optionsverschonung betreffenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgrund des BFH-Urteils v. 26.7.2022, II R 25/20.[7]
Zu beachten sind auch die folgenden Gesetzesänderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht:
Gesetzesänderung des § 2 ErbStG durch das Wachstumschancengesetz[8] sowie Neueinfügung des § 2a ErbStG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz.[9]
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