Leitsatz

Wird die Betriebsaufspaltung durch Grundstücksverkäufe der Besitz-GbR an die Betriebs-GmbH beendet, kommt es zur Besteuerung der stillen Reserven auch bei Grundbuchberichtigung und nicht dem Fremdvergleich standhaltenden Kaufverträgen. Die später gelungene zivilrechtliche Rückabwicklung der Kaufverträge ändert daran nichts.

 

Sachverhalt

Es bestand eine Betriebsaufspaltung zwischen einer GbR und einer GmbH. Die Betriebs-GmbH geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Eine zu Rate gezogene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schlug vor, die Überschuldung der GmbH durch den Erwerb der bisher lediglich angemieteten Grundstücke zu beseitigen. Nach einer Betriebsprüfung bei der GbR kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, die sachliche Verflechtung zwischen Besitz-GbR und GmbH sei damit entfallen und ermittelte einen "Veräußerungsgewinn" von rd. 799.000 EUR. Käufer und Verkäufer erklärten gemeinsam wegen gemeinschaftlichen Irrtums die Anfechtung der Grundstücksverträge. Das Grundbuchamt trug die Verkäufer wieder als Eigentümer ein.

 

Entscheidung

Das FG bestätigt die Ansicht des Finanzamts. Durch die Grundstücksveräußerungen entfiel die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende sachliche Verflechtung zwischen der GbR und der GmbH. Der Wegfall der personellen oder sachlichen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung führt prinzipiell zu einer Betriebsaufgabe i. S. des § 16 Abs. 3 EStG beim Besitzunternehmen. Dass die Gesellschafter, nachdem ihnen die ertragsteuerlichen Folgen der Grundstücksveräußerungen bewusst wurden, beim Grundbuchamt eine Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB erwirken konnten, sodass die alten Grundstückseigentümer nunmehr wiederum als Eigentümer eingetragen worden sind, führt zu keiner anderen Beurteilung.

 

Hinweis

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass es prinzipiell beim Besitzunternehmen zu einer gewinnrealisierenden Betriebsaufgabe kommt, wenn die Verflechtungsmerkmale entfallen.

 

Link zur Entscheidung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.05.2008, 2 K 179/05

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