Von der Krankenversicherungspflicht wird auf Antrag befreit, wer durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente krankenversicherungspflichtig wird.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung werden ebenfalls von der Versicherungspflicht befreit.
Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die
- in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder
- in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten tätig oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder
- bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX
beschäftigt sind.
Menschen mit Behinderungen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines vollerwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, können sich von der Versicherungspflicht ebenfalls befreien lassen.
Keine Befreiung möglich bei unmittelbar vorausgehender anderweitiger Krankenversicherungspflicht
Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V ist nur dann möglich, wenn nicht unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestands bereits Krankenversicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der vorausgehenden Versicherungspflicht um eine zunächst bestehende Vorrangversicherungspflicht handelt oder sich die Versicherungspflichttatbestände unmittelbar aneinander anschließen. Neben den Versicherungspflichttatbeständen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 13 SGB V schließen auch die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller, die nach §§ 192 und 193 SGB V fortbestehenden Mitgliedschaften sowie die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung die Befreiung von einer unmittelbar anschließenden Krankenversicherungspflicht als Rentner aus.
Geht dem Befreiungstatbestand nicht unmittelbar vorher, sondern eine zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit liegende Krankenversicherungspflicht voraus, ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht allerdings möglich. Dies gilt gleichermaßen, wenn unmittelbar vor dem Befreiungstatbestand eine Familienversicherung bestand.
Vorausgehende Versicherungspflicht als Arbeitnehmer
A ist bis zum 31.7. als Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig. Aufgrund des Erreichens der Altersgrenze bezieht er vom 1.8. an Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung-Bund. Da er die für die Krankenversicherungspflicht der Rentner geforderten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag nicht möglich.
Vorausgehende Familienversicherung
B war bis zum 30.4. als Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig. Da er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, ist er zunächst vom 1.4. an bei seiner Ehefrau familienversichert. Im gleichen Jahr erhält er vom 1.9. an Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung-Bund. Da er sich privat versichern möchte, stellt er am 1.9. einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Obgleich B die für die Krankenversicherungspflicht als Rentner geforderten Voraussetzungen erfüllt, wird er aufgrund seines Befreiungsantrags nicht krankenversicherungspflichtig. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Rentner ist möglich, weil er nicht unmittelbar vor dem Befreiungstatbestand pflichtversichert war.
Für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung sowie für die o. a. Menschen mit Behinderungen gilt ebenfalls der Ausschluss der Befreiungsmöglichkeit von der Krankenversicherungspflicht, wenn unmittelbar vorher eine anderweitige Krankenversicherungspflicht bestanden hat.