Diese KfW-Programme ergänzen die Finanzierung und Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden in Deutschland. Erforderlich ist aber, dass der Antragsteller bereits eine Zuschussförderung nach der "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)" vom 21.12.2023, veröffentlicht am 29.12.2023, gewährt wurde. Das Ziel dieser Förderung ist, mit einem zinsgünstigen Kredit die Investitionen in Einzelmaßnahmen zum Erreichen der Klimaziele zu unterstützen.
Es handelt sich um eine Ergänzungsförderung!
Die Mittel des Programms können nur beantragt werden, wenn für das geplante Vorhaben bereits eine zugesagte oder bewilligte aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegt. Die Zusage oder Bewilligung darf nicht älter als 12 Monate sein. Maßgeblich sind Zusagen der KfW und Zuwendungsbescheide des BAFA, die nach den ab 1.1.2024 geltenden neuen Förderbedingungen der "BEG EM" erteilt wurden.
3.1 Wer ist antragsberechtigt
2 Programme
Bei der Antragsberechtigung wird zwischen zwei Programme unterschieden:
- BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit Plus – Wohngebäude (Produktnummer 358):
- BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (Produktnummer 359)
Antragsberechtigung Programm 358 |
Antragsberechtigung Programm 359 |
Natürliche Personen (Privatpersonen)
- auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der vorgenannten Richtlinie vorliegt, und
- die Eigentümerin bzw. Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohneinheit sind, und
- die das Wohngebäude bzw. die Wohneinheit als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz selbst nutzen, und
- deren Haushaltsjahreseinkommen 90.000 EUR nicht überschreitet
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Antragsteller, auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA erfolgt ist:
- Natürliche Personen (Privatpersonen)
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts
- Einzelunternehmen
- Freiberuflich Tätige
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern und Verbände
- Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
- Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
- Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
- Contractoren
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Nicht antragsberechtigt
Nicht antragsberechtigt sind:
- der Bund,
- die Bundesländer sowie deren Einrichtungen,
- politische Parteien.
3.2 Einkommensgrenze
90.000 EUR-Grenze
Wie zuvor erwähnt, darf das Haushaltsjahreseinkommen die Grenze von 90.000 EUR nicht überschreiten.
Das Haushaltsjahreseinkommen bestimmt sich aus dem zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres. Hierzu wird in aller Regel der Einkommensteuerbescheid herangezogen. Maßgeblich sind alle zu versteuernden Einkommen aller zum Zeitpunkt der Antragstellung in der zu fördernden Wohneinheit mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Eigentümer. Hierzu gehören auch mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldete
- Ehepartner,
- Lebenspartner,
- Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft.
Kinder
Sind im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Personen im Haushalt des Antragstellers, werden deren Einkommen für die Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens nicht berücksichtigt.
Berechnungsgrundlage
Bei der Berechnung des maßgeblichen Haushaltsjahreseinkommens wird nicht das Jahr der Antragstellung, sondern das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung berücksichtigt. Die Berechnung 90.000-EUR-Grenze erfolgt nach dem durchschnittlichen Einkommen aus diesen Jahren. Das zu versteuernde Einkommen ist ausschließlich anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts nachzuweisen.
Ermittlung des durchschnittlichen Haushaltsjahreseinkommens
D möchte im Jahr 2024 einen Förderantrag nach dem Programm 358 stellen. Zur Berechnung der 90.000-EUR-Grenze muss D das zu versteuernden Einkommen der Jahre 2021 und 2022 zugrunde legen und anhand dieser Werte den Durchschnitt berechnen.
3.3 Darlehenshöhe
Ermittlung des Kreditbetrags
Die KfW ermittelt den Darlehensbetrag auf der Basis der förderfähigen Kosten der zugrunde liegenden KfW Zuschusszusage bzw. der förderfähigen Ausgaben des zugrunde liegenden Zuwendungsbescheids des BAFA. Liegen für dasselbe Förderobjekt eine Zuschusszusage und ein Zuwendungsbescheid vor, werden die förderfähigen Kosten und förderfähige Ausgaben aus beiden Förderungen für die Ermittlung des Kreditbetrags addiert.
Keine Aufstockung möglich!
Eine Aufstockung des ermittelten Kreditbetrags, über den bei der Antragstellung beantragten Umfang hinaus, ist nicht möglich. Aus diesem Grund sollten vorab die Kosten möglichst genau ermittelt werden.
Darlehen Programm 358 |
Darlehen Programm 359 |
Der maximal mögliche Darlehensbetrag beträgt 120.000 EUR für die selbstgenutzte Wohneinheit. Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert. |
Der maximal mögliche Darlehensbetrag beträgt 120.000 EUR pro Wohneinheit. Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert. |
3.4 Förderfähige Maßnahmen
Infoblatt
Die förderfähigen Einzelmaßnahmen sind dem Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen zu ent...