Tipps zur Beschäftigung neben einer Erwerbsminderungsrente
Sehr geehrte/r Frau/Herr ....... ,
Sie haben bei Beschäftigungsbeginn angegeben, dass Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Zu dem Thema "Erwerbsminderungsrente und Beschäftigung" möchten wir Ihnen einige Tipps geben.
1. Beschäftigung im Rahmen des Leistungsvermögens
Grundsätzlich dürfen Sie als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente lediglich im Rahmen Ihres für den Rentenanspruch vom Rentenversicherungsträger festgestellten (Rest-)Leistungsvermögens beschäftigt sein. Geht die tatsächliche Arbeitsleistung darüber hinaus, das heißt, sie umfasst bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung täglich 6 Stunden und mehr bzw. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung täglich 3 Stunden und mehr, kann der Rentenanspruch entfallen.
2. Hinzuverdienstregelungen beachten
Beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente und arbeiten im Rahmen Ihres für den Rentenanspruch vom Rentenversicherungsträger festgestellten (Rest-)Leistungsvermögens, mindert unsere Entgeltzahlung Ihre Rente nur, wenn Sie damit die Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann in größerem Umfang rentenunschädlich hinzuverdient werden als bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze, die in Abhängigkeit Ihres höchsten Jahresverdienstes aus den letzten 15 Jahren berechnet wird. Die Grenze beträgt aber mindestens 37.117,50 EUR (2024). Die Höhe Ihrer Hinzuverdienstgrenze können Sie beim Rentenversicherungsträger erfragen bzw. dem Rentenbescheid (dort Anlage "Rente und Hinzuverdienst") entnehmen. Die Hinzuverdienstgrenze steigt in der Regel jährlich. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze 18.558,75 EUR im Kalenderjahr.
2.1 Hinzuverdienstgrenze
Für die Frage, ob die Hinzuverdienstgrenze eingehalten oder überschritten ist, spielen die Monatsverdienste nicht die entscheidende Rolle. Es kommt vielmehr darauf an, ob mit den monatlichen Verdiensten im Kalenderjahr in Summe die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird.
Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, prüft der Rentenversicherungsträger, ob die Erwerbsminderungsrente in anteiliger Höhe zu zahlen ist.
2.2 Prüfung des Hinzuverdienstes durch die Rentenversicherung
Der Rentenversicherungsträger prüft den Hinzuverdienst in 2 Schritten. Zunächst wird er von Ihnen eine Prognose zum Hinzuverdienst erwarten, grundsätzlich zum Rentenbeginn. Dann wird er im Laufe des folgenden Jahres überprüfen, ob sich die tatsächlichen Verdienste im Vorjahr mit der Prognose decken.
→ Je nach Ergebnis kann es daher nachträglich zu Rückforderungen oder Nachzahlungen von Rentenbeträgen kommen. Auch hierzu kann Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger nähere Informationen geben.
3. Informieren Sie Ihren Rentenversicherungsträger
Als Erwerbsminderungsrentner/in sind Sie verpflichtet, eine Beschäftigung und ggf. auch Änderungen am Beschäftigungsumfang Ihrem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
4. Kostenlose Beratungsangebote nutzen
Für nähere Informationen setzen Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung. Sie können auch einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder einem Versichertenberater/-ältesten der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren. Die Anschriften und Telefonnummern finden Sie im Internet.
5. Besonderheiten bei der Einkommensteuer
Ihre Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird ebenso wie die Altersrente nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem prozentualen Besteuerungsanteil versteuert, z. B. mit 83 % bei Rentenbeginn im Jahr 2024. Durch den Nebenjob erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG. Diese Hinzuverdienste im Rahmen eines "regulären" Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich in voller Höhe einkommensteuerpflichtig.
Sofern Ihre gesamten Einkünfte eines Jahres (einschließlich der steuerpflichtigen Renteneinkünfte) nicht höher als der Grundfreibetrag ausfallen, können sie aber komplett steuerfrei bezogen werden. Der Grundfreibetrag liegt für Ledige bei 11.604 EUR für das Steuerjahr 2024. Für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag. Das heißt, erst wenn Ihre Einkünfte im Jahr 2024 insgesamt über 11.604 EUR bzw. 23.208 EUR liegen, fällt Einkommensteuer an.
Wenn Sie Ihren Hinzuverdienst im Rahmen eines geringfügig entlohnten Minijobs beziehen, sollten Sie folgende Unterscheidung kennen:
- Wird das Arbeitsentgelt aus dem Minijob von Ihrem Arbeitgeber mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 % belastet, ist die Besteuerung für Sie als Minijobber erledigt. Sie müssen den Verdienst dann nicht mehr in der eigenen Einkommensteuererklärung angeben.
- Wird das Arbeitsentgelt aus dem Minijob individuell nach Ihrer Steuerklasse besteuert, müssen Sie den Verdienst daraus in der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Bei der Veranlagung zur Einkommenst...