OFD Cottbus, Verfügung v. 22.09.2003, S 0341 - 4 - St 252

BMF, Schreiben vom 24.04.1997, IV A 4 – S 0340 – 4/97/IV C 5 S 1300 – 60/97, BStBl I 1997, 414

Der BFH vertritt in seinem Gerichtsbescheid vom 29.01.2003 (BFH, Urteil vom 29.01.2003, I R 10/02, BStBl II 2003, 687) die Auffassung, dass die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beim Steuerschuldner auch dann zu beachten ist, wenn nicht er selbst, sondern der Entrichtungsschuldner eine Steueranmeldung abzugeben verpflichtet ist. Da das BMF die Entscheidung des BFH im Ergebnis für überzeugend hielt, ist es dem Verfahren nicht beigetreten und hat das Bundesamt für Finanzen angewiesen, keinen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 24.04.1997 aufgehoben.

Die Frage, ob die BFH-Entscheidung auch für andere An- und Ablaufhemmungen relevant ist, wird noch geprüft.

 

Normenkette

§ 170 AO;

§ 50d EStG

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