Leitsatz
Ein Haushalt im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG setzt einen inländischen Haushalt voraus, in dem das hauswirtschaftliche Leben unter Beteiligung des Steuerpflichtigen abläuft. Dabei kann es sich auch um einen "ruhenden" Haushalt handeln.
Sachverhalt
Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses lebt aus gesundheitlichen Gründen im gesamten Jahr 2004 in einem Pflegeheim. Sie behält ihre Wohnung im eigenen Einfamilienhaus aber bei und möchte gelegentlich in ihr Haus zurückkehren, sofern ihr dies gesundheitlich möglich ist. Im Jahr 2004 lässt sie umfangreiche Malerarbeiten ausführen. Der Antrag auf Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass eine Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift nur für Aufwendungen in einem aktiven laufenden Haushalt zu gewähren sei.
Entscheidung
Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG kann für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienst- leistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 EUR, ermäßigt werden. Nach Auffassung des FG handelt es sich im Streitfall um einen Haushalt im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, da weder der Wortlaut des Gesetzes, noch die Gesetzesbegründung eine Präzi- sierung des Begriffs "inländischer Haushalt" enthält. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Auffassung, dass im Streitfall eine Förderung zu gewähren ist, da nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes - Vermeidung der Schwarzarbeit - auch ein ruhender Haushalt ausreichend ist.
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision ist inzwischen unter dem Az. VI R 75/05 beim BFH anhängig. In zwei weiteren Fällen muss der BFH ebenfalls klären, was zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zählt. Das FG Thüringen hat mit Urteil vom 13. 10. 2005 die Steuerermäßigung für die Kosten der Renovierung einer Hausfassade abgelehnt (Az. beim BFH: VI R/7705). Mit Urteil vom 4. 10. 2005 hat das FG Niedersachsen die Auffassung vertreten, dass die umfassende Renovierung eines Badezimmers nicht begünstigt sei (Az. beim BFH: VI R 74/05).
In gleich gelagerten Fällen sollten Betroffene Einspruch einlegen und darauf verweisen, dass das Verfahren nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung durch den BFH kraft Gesetzes ruht.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 09.11.2005, 3 K 343/05