Leitsatz
1. Nutzt ein Steuerpflichtiger in seinem Betrieb gelegentlich einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden Pkw, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er für die betriebliche Nutzung keine Betriebsausgaben abziehen.
2. Bei dem Ehegatten, zu dessen Betriebsvermögen der Pkw gehört, ist die Nutzung des Pkw durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der 1 %-Regelung abgegolten; ein Betrag für eine zusätzliche Nutzungsentnahme ist nicht anzusetzen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 26.4.2006, X R 35/05, BFHE 214, 61, BStBl II 2007, 445).
Normenkette
§ 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist Einzelunternehmerin. Für einen Teil ihrer betrieblichen Fahrten nutzte sie einen zum Betriebsvermögen ihres Ehemanns (E) gehörenden Pkw. E trug sowohl die Anschaffungskosten als auch sämtliche laufende Aufwendungen in Bezug auf den Pkw und machte diese gewinnmindernd geltend. Die private Nutzung berücksichtigte er mit der 1 %-Regelung. Die Klägerin machte bei der Ermittlung ihres Gewinns für die Nutzung des dem E gehörenden Pkw Aufwandseinlagen geltend, die sie pauschal mit 0,30 EUR/km bewertete. Das FA lehnte dies ab.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.2.2012, 2 K 1679/08, Haufe-Index 3457026), weil es sich bei den Pkw-Kosten aus Sicht der Klägerin um Drittaufwand handele, der einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden könne.
Entscheidung
Die Revision der Klägerin war unbegründet. Das FG habe – so der BFH – jedenfalls im Ergebnis zu Recht bei der Klägerin den begehrten Betriebsausgabenabzug mangels eigener Aufwendungen nicht zugelassen.
Hinweis
1. Im Verhältnis zwischen Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, kann weder vermutet noch fingiert werden, dass derjenige Ehegatte die Aufwendungen auf ein – nicht ihm, sondern dem anderen Ehegatten gehörendes – Wirtschaftsgut trägt, der es zur Einkunftserzielung einsetzt. Vielmehr ist auch in diesen Fällen maßgeblich, welcher Ehegatte die Aufwendungen tatsächlich trägt.
2. Überlässt ein Ehegatte seinem Ehegatten unentgeltlich das von ihm betrieblich genutzte Fahrzeug, das der andere Ehegatte ebenfalls für seine betriebliche Zwecke einsetzt, ist diese Überlassung "die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs", die mit dem Ansatz des sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ergebenden Betrages (1 %-Regelung) abgegolten ist.
Aus Sicht des Eigentümer-Ehegatten handelt es sich bei einer solchen Nutzung zwar sowohl um eine "Entnahme für betriebsfremde Zwecke" als auch um eine "private Nutzung". Denn der Eigentümer-Ehegatte nutzt den Pkw hier nicht zur (eigenen) Einkunftserzielung, sondern überlässt ihn einem Dritten aus privaten Gründen unentgeltlich zur Nutzung. Ob der Dritte den Pkw seinerseits zu privaten Zwecken oder zu seiner eigenen Einkunftserzielung nutzt, ändert aus der – insoweit maßgebenden – Sicht des Eigentümer-Ehegatten (er ist der Steuerpflichtiger i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) aber nichts daran, dass der Pkw aus privaten Gründen überlassen wird.
3. Damit sind die beiden Besteuerungsebenen der Ehegatten aufeinander abgestimmt: Beim Eigentümer-Ehegatten, der die von ihm getragenen Pkw-Kosten als Betriebsausgaben abziehen kann, wird die private Nutzung gemäß der 1 %-Regelung der Besteuerung unterworfen. Auf der anderen Seite kann der Nichteigentümer-Ehegatte in Ermangelung eigenen Aufwands keine Aufwandseinlage gewinnmindernd geltend machen.
Ein doppelter Abzug derselben Aufwendungen bei zwei Steuerpflichtigen wird damit vermieden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.7.2014 – X R 24/12