Der Kläger hatte sein Einzelunternehmen unter Zurückbehaltung von Betriebsschulden i. H. von ca. 450.000 DM auf eine GmbH umgewandelt. Es lag eine Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft i. S. von § 20 UmwStG 1977 vor. Die zurückbehaltenen Betriebsschulden waren, soweit sie den gemeinen Wert der vom Kläger im Zuge der Einbringung erlangten Gegenleistungen (Geschäftsanteil an der GmbH: Wert rd. 100.000 DM; Darlehensforderung gegen die GmbH: rd. 10.000 DM) überstiegen, Restbetriebsvermögen des Klägers aus seinem ehemaligen Einzelunternehmen geblieben mit der Folge, daß die auf diesen Teil der Schuld fortan anfallenden Schuldzinsen nachträgliche Betriebsausgaben i. S. von § 15 i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG darstellten.
Der restliche Teil der zurückbehaltenen Betriebsschuld (ca. 110.000 DM) ging im Zuge der Umwandlung in das Privatvermögen des Klägers über, weil dieser Teil der Schuld nach einer unterstellten „Versilberung” des vom Kläger erlangten „Veräußerungserlöses” von ihm hätte getilgt werden können (vgl. z. B. BFH, Urteil v. 11. 12. 1980, I R 119/78, BStBl 1981 II S. 460).
Die auf diesen – privatisierten – Teil der Schuld entfallenden Schuldzinsen waren als Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen. Mit den im Zuge der Einbringung des Betriebes in die GmbH gelangten (einbringungsgeborenen) Anteilen erzielte der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auch mit der weiteren Gegenleistung – der Darlehensforderung gegen die GmbH – erzielte der Kläger → Kapitaleinkünfte , und zwar aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Da die erwähnten, vom Kläger im Zuge der Einbringung erlangten Gegenleistungen als „Surrogate” an die Stelle der bisherigen Einkunftsquelle „Einzelunternehmen” traten und diese „Surrogate” zur Erzielung von Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen dienten, waren die für den privatisierten Teil der zurückbehaltenen Betriebsschuld aufgewandten Schuldzinsen nunmehr als Werbungskosten bei diesen Einkünften zu berücksichtigen.