Leitsatz
1. Beauftragt eine Konzerngesellschaft Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort der Konzerngesellschaft in das Inland versetzt werden und trägt die Konzerngesellschaft die Kosten hierfür, liegt im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme vor.
2. In einem solchen Fall ist die Konzerngesellschaft aus den von ihr bezogenen Maklerleistungen entsprechend ihrer Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9a Nr. 2, Abs. 12, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
Sachverhalt
Die Klägerin erbringt nach ihrem Unternehmensgegenstand Dienstleistungen an Gesellschaften einer Konzerngruppe, der sie angehört. Die Klägerin wurde mit der Aufgabe gegründet, die Zusammenarbeit zwischen den Gruppengesellschaften zu verstärken. Hierfür wurden Zuständigkeiten und Funktionen vom Hauptsitz und anderen Standorten auf die Klägerin in das Inland verlagert. Im Zuge der Funktionsverlagerung und der Aufnahme der gruppeninternen Dienstleistungserbringung mussten erfahrene Mitarbeiter, die zuvor am Hauptsitz und an anderen Standorten tätig waren, an den Standort Z der Klägerin versetzt werden, damit die Klägerin ihre Tätigkeit aufnehmen konnte.
Im Jahr 2013 vereinbarte die Gruppe deshalb mit verschiedenen Mitarbeitern schriftlich, dass diese künftig für die Klägerin in Z arbeiten. In diesem Zusammenhang wurde Mitarbeitern, die bislang im Ausland tätig waren und daher erst nach Z umziehen mussten, zugesagt, verschiedene dabei entstehende Kosten zu übernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden. Dementsprechend zahlte die Klägerin im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und nach Z umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen.
Das FA ging davon aus, dass es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe, da die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei. Das FG (Hessisches FG, Urteil vom 22.2.2018, 6 K 2033/15, Haufe-Index 12024605, EFG 2018, 1496) gab der Klage statt.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz in allen Punkten.
Hinweis
1. Die Übernahme von Maklerkosten für Konzernangestellte kann auf einem vorrangigen Unternehmensinteresse beruhen, gegenüber dem der private Vorteil des umziehenden Arbeitnehmers nachrangig ist. Ist dies zu bejahen, folgt hieraus dreierlei:
- Die Übernahme der Maklerkosten führt nicht zu einem tauschähnlichen Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG, bei dem die zu erbringende Arbeitsleistung als teilweise Vergütung für die Kostenübernahme anzusehen wäre.
- Es liegt auch keine Entnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor.
- Schließlich ist das Unternehmen nach seiner allgemeinen Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn es die Maklerleistung aufgrund einer eigenen Auftragsvergabe auch selbst bezogen hat.
2. Von einem vorrangigen Unternehmensinteresse geht der BFH dann aus, wenn die Kostenübernahme dazu dient, den Arbeitnehmer dazu zu veranlassen, dass er unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen mit seiner Familie umzieht. Der BFH sieht hierin eine einmalige Vorteilsgewährung, durch die die Voraussetzungen geschaffen werden sollen, dass Arbeitsleistungen erbracht werden können. Der private Bedarf der Arbeitnehmer tritt dann hinter dem unternehmerischen Interesse zurück, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort zum Unternehmensstandort zu holen. Indiz hierfür ist, dass die Höhe der übernommenen Umzugskosten keinen Einfluss auf die Höhe des Gehalts hat.
3. Damit stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auf bestimmte Fallgestaltungen zu beschränken ist.
a) Ein vorrangiges Unternehmensinteresse kann ebenso bei einer Versetzung ohne Arbeitgeberwechsel zu bejahen sein. Ebenso dürfte eine Einschränkung auf Konzernsachverhalte abzulehnen sein.
b) Das BFH-Urteil bezieht sich auf erhebliche persönliche Veränderungen wie bei einem Familienumzug. Dabei dürfte nicht zwischen grenzüberschreitenden und inländischen Umzügen zu unterscheiden sein. Eine mögliche Grenze könnte der Umzug innerhalb einer Gemeinde sein, da man hier typisierend ein vorrangiges Unternehmensinteresse verneinen könnte. Sollte die Finanzverwaltung nicht in dieser Weise differenzieren, wäre abzuwarten, welchen weiteren Weg die Rechtsprechung einschlägt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.6.2019 – V R 18/18