Leitsatz

Herstellungskosten für den behindertengerechten Umbau eines neu erworbenen Gebäudes, der einem Neubau gleichkommt, sind keine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.

 

Sachverhalt

Die klägerischen Eheleute erwarben 2005 ein im Jahr 1900 erbautes Grundstück für 30.000 EUR. In der Folge ließen sie das Gebäude für 193.800 EUR modernisieren. Die schwerbehinderte Tochter (GdB 100 %) nutzt im Gebäude eine abgetrennte Wohnfläche von 79 qm.

In der Einkommensteuererklärung 2006 machten die Kläger vergeblich außergewöhnliche Belastungen i. H. v. 29.390 EUR geltend, die auf die Baumaßnahme für den von der Tochter genutzten Wohnraum entfielen. Es handelte sich dabei insbesondere um Aufwendungen für die Neuinstallation einer bodengleichen Dusche und die Schaffung eines barrierenfreien Umfelds.

 

Entscheidung

Das FG hat die Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgelehnt. Eine (außergewöhnliche) "Belastung" liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschafft, die für ihn einen Gegenwert darstellen.

Zudem muss eine außergewöhnliche Belastung zwangsläufig eintreten. Dies ist nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Eine tatsächliche Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation.

Hiervon ausgehend hat das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht steuermindernd berücksichtigt. Denn ungeachtet der Tatsache, dass die Kläger einen Gegenwert erhalten haben, waren die (Mehr-)Aufwendungen auch nicht zwangsläufig veranlasst, weil nicht eindeutig und anhand objektiver Merkmale zwischen den steuerrechtlich irrelevanten privaten Motiven für die Gestaltung eines Hauses und den nach § 33 Abs. 2 EStG zu berücksichtigenden ausschließlich durch die Behinderung verursachten Aufwendungen unterschieden werden kann.

 

Hinweis

Die krankheitsbedingte Notwendigkeit von Renovierungs- und Umbaumaßnahmen kann im Einzelfall zwar derartig im Vordergrund stehen, dass die Kosten außergewöhnliche Belastungen sein können. Hierfür müssen die Umbaumaßnahmen aber an "noch neuen Gegenständen" vorgenommen werden. Denn nur dann ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige keinen Gegenwert erhält und dass die Aufwendungen ausschließlich durch die Krankheit und nicht durch die Renovierungsbedürftigkeit des Objekts veranlasst waren.

Da die Kläger im Streitfall die vom FG zugelassene Revision eingelegt haben (Az. des BFH: VI R 16/10), muss letztlich abgewartet werden, wie der BFH die Sache sieht.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2010, 7 K 814/09 E

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