Leitsatz
Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1%-Regelung besteuert wird.
Normenkette
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger war in den Streitjahren 1995 bis 1997 bei einem Pharmaunternehmen mit erfolgsabhängigen Bezügen nichtselbstständig beschäftigt. 1995 erhielt er von seinem Arbeitgeber ein Leasingfahrzeug der Marke Porsche. Auf die Anschaffungskosten des Fahrzeugs leistete der Kläger an seinen Arbeitgeber eine Zuzahlung i.H.v. 75 193 DM einschließlich USt. Der Arbeitgeber wandte die 1%-Regelung an.
Der Kläger und seine mit ihm zur ESt zusammen veranlagte Ehefrau, die Klägerin, hatten mit privatschriftlichem Vertrag vereinbart, dass die Klägerin für einen Monatslohn von 350 DM acht Stunden in der Woche für den Kläger tätig sein solle. Die Tätigkeit der Klägerin bestand in einer Art Bereitschaftsdienst im Wesentlichen darin, aufgrund der Außendiensttätigkeit des Klägers das Telefon- und Faxgerät zu überwachen, den Anrufbeantworter abzuhören und Kunden zurückzurufen sowie Auslieferungsfahrten zu Ärzten, Krankenhäusern und Apotheken durchzuführen.
Für die Streitjahre machte der Kläger AfA für die auf die Anschaffungskosten des Pkws geleistete Zuzahlung i.H.v. jeweils 25 064 DM geltend; dies entsprach einer Nutzungsdauer von drei Jahren. Weiter machte er die Aufwendungen aus dem Ehegatten-Arbeitsverhältnis sowie an die Klägerin geleistete Fahrtkostenerstattungen geltend. Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht.
Die Klage blieb erfolglos (EFG 2007, 753).
Entscheidung
Auf die Revision der Kläger hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Die vom Kläger geltend gemachten Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten seien dem Grund nach als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das FG werde noch Feststellungen zu treffen haben, für welchen Nutzungszeitraum die Zuzahlungen erfolgt seien.
Die Entscheidung des FG, die Aufwendungen des Klägers für das Ehegatten-Arbeitsverhältnis einschließlich der Aufwendungen für die Fahrten der Klägerin nicht zu berücksichtigen, halte gleichfalls einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auch hierzu seien – nach Maßgaben eingehender rechtlicher Hinweise – noch tatsächliche Feststellungen zu treffen.
Hinweis
1. Nicht selten beteiligen sich Arbeitnehmer an den Anschaffungskosten ihrer Dienstwagen, um etwa besser ausgestattete Pkws zur Verfügung zu haben. Nach Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. R 31 Abs. 9 Nr. 4 LStR) stellt eine derartige Zuzahlung (Zuschuss) ein – als im Zahlungsjahr geleistetes – Entgelt für die private Nutzung dar; die lohnsteuerliche Berücksichtigung ist jedoch begrenzt auf den Wert der privaten Zahlung. Ergibt sich im Jahr der Zahlung ein Überhang, so kann der überschießende Betrag weder in Form negativer Einkünfte noch als Werbungskosten berücksichtigt werden.
2. Dieser Sachbehandlung hat sich der BFH nicht angeschlossen.
Entstehen einem Steuerpflichtigen für ein fremdes Wirtschaftsgut, das er – wie hier – zur Einkünfteerzielung nutzt, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so kann er diesen Aufwand nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts behandeln und AfA für das Nutzungsrecht "wie ein materielles Wirtschaftsgut" vornehmen (vgl. hierzu BFH, Beschlüsse vom 23.08.1999, GrS 1/97, BStBl II 1999, 778; vom 30.01.1995, GrS 4/92, BStBl II 1995, 281). Die AfA ist auf der Grundlage der voraussichtlichen Gesamtdauer des Nutzungsrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG zu schätzen.
3. Dem vom FG vorgebrachten Argument, derartige Zuzahlungen stellten einen gemischten Aufwand dar und seien damit privat veranlasst, ist unzutreffend.
Der Zusammenhang mit den Erwerbsaufwendungen entfällt zum einen nicht deshalb, weil das Fahrzeug zu privaten Fahrten oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, bei denen ein Werbungskostenabzug nach § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen bzw. nur in den Grenzen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zulässig ist. Denn die Zuzahlungen dienen ausschließlich der Erzielung von als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteilen.
Zum anderen trägt auch der Einwand nicht, die Aufwendungen müssten deshalb als privat veranlasst angesehen werden, weil sie für ein (wesentlich) komfortableres Auto geleistet werden. Denn diese Mitveranlassung wird bereits dadurch berücksichtigt, dass in Anwendung der 1%-Regelung der private Nutzungsvorteil auf Grundlage des vollen, also nicht um die Zuzahlung gekürzten Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Einnahme dem Arbeitnehmer zugerechnet wird.
4. Ob der jährliche Abschreibungsbetrag des Nutzungsrechts im Hinblick auf verschiedene Verwendungszwecke des Pkws aufzuteilen ist, hat der BFH hier nicht thematisiert. Nach einer ...