Leitsatz
Sind die Einnahmen für eine Übungsleitertätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG niedriger als der danach steuerfreie Pauschbetrag, können mit der Tätigkeit zusammenhängende Betriebsausgaben zu einem steuermindernden Verlust führen, soweit sie den Pauschbetrag übersteigen.
Sachverhalt
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2012 Einnahmen aus einer Übungsleitertätigkeit i. H. v. 1.200 EUR. Dem standen Betriebsausgaben i. H. v. 4.062,16 EUR gegenüber. Den Verlust aus dieser Tätigkeit erkannte das Finanzamt mit der Begründung nicht an, mit dem Pauschbetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i. H. v. 2.100 EUR seien auch die den Pauschbetrag übersteigenden Aufwendungen abgegolten.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt und erkannte die den Freibetrag von 2.100 EUR übersteigenden Ausgaben (1.962,16 EUR) als Verlust aus der Übungsleitertätigkeit an. Nach seiner Auffassung soll durch den Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG der durch die Beschäftigung entstehende Aufwand pauschal abgegolten werden. § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG schränke den Abzug von Ausgaben ein, die mit der Übungsleitertätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dies sei eine spezielle Regelung für den Betriebsausgabenabzug, die der allgemeinen Regelung des § 3c EStG vorgehe. Überschreiten die Einnahmen für die Übungsleitertätigkeit den steuerfreien Betrag, dürften die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Diese Vorschrift greife aber ihrem Wortlaut nach nur dann ein, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschreiten. Sie regele aber nicht den Fall, dass die Einnahmen unterhalb des Freibetrags liegen.
Auch § 3c Abs. 1 EStG gelte für diesen Fall wegen der Sonderregelung in § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG nicht. Eine Anwendung des § 3c bei Einnahmen bis zum Freibetrag würde dazu führen, dass sich die als Begünstigung ausgestaltete Regelung in § 3 Nr. 26 EStG zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirkt. Dies widerspräche dem objektiven Nettoprinzip, wonach prinzipiell alle Aufwendungen, die durch die Einnahmeerzielung veranlasst sind, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein sollen.
Hinweis
Gegen die Entscheidung ist unter dem Az. III R 23/15 die Revision des Finanzamts vor dem BFH anhängig. Einspruchsverfahren in vergleichbaren Fällen ruhen deshalb nach § 363 AO.
Link zur Entscheidung
Thüringer FG, Urteil vom 30.09.2015, 3 K 480/14