7.1 Wie wird der Schaden im Sinne der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) definiert?
Der Schaden ist die Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich zum in den entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 erzielten Betriebsergebnis, sofern die Differenz negativ ist. Zur Berücksichtigung des allgemeinen Konjunkturabschwungs im Jahr 2020 wird der so ermittelte Schaden gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission pauschal um 5 Prozent gekürzt.
Zur Ermittlung der Höhe des Schadens können seit März 2020 die Lockdown-Zeiträume im Frühjahr (max. 16. März bis Ende Mai 2020) und Herbst (max. 2. November bis 31. Dezember 2020) herangezogen werden, in denen das Unternehmen von den Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie betroffen war.
7.2 Wie berechnet sich der Schaden im Rahmen der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)?
Das Betriebsergebnis ist die Summe aus Umsatzerlösen, Nettobestandsänderungen, aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträgen abzüglich Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Es soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, belegt werden (z.B. die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)).
Das durch solche Unterlagen festgestellte Betriebsergebnis ist nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen und Beiträge, die den endgültigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen. Es ist auch Grundlage für die Schlussabrechnung.
Bei der Beurteilung des auszugleichenden Schadens wird nur das Ergebnis der Tätigkeit des Betriebs berücksichtigt, das unmittelbar von den Lockdown-Beschlüssen betroffen ist. Es ist der tatsächlich entstandene Schaden in den vom Lockdown betroffenen Monaten, jeweils auf den Tag, zu berechnen.
Eine Fitnessstudiokette bietet auch medizinische Physiotherapien an. Die Fitnessstudios werden durch den Lockdown-Beschluss geschlossen, die medizinische Dienstleistung hingegen darf weiter betrieben werden. In diesem Fall darf der Antragsteller lediglich den Schaden, der durch die Schließungsanordnung des Fitnessstudios entsteht, heranziehen. Ein möglicher Schaden, der im Bereich der weiterhin gestatteten medizinischen Dienstleistungen entsteht, darf hingegen nicht berücksichtigt werden.
Wenn sich die Wirkung einer Lockdown-Maßnahme auf eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit bezieht und die wirtschaftliche Tätigkeit deshalb auf eine andere verknüpfte wirtschaftliche Tätigkeit oder eine andere Einnahmequelle verlagert wird, werden in diesem Fall auch die Einnahmen dieser anderen verwandten bzw. verknüpften wirtschaftlichen Tätigkeit einschränkend berücksichtigt. Es darf mithin aus der Tatsache, dass nur die von den Lockdown-Beschlüssen betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten betrachtet werden, kein Vorteil gezogen werden für den Fall, dass andere wirtschaftliche Tätigkeiten dadurch profitabler geworden sind. Eine Überkompensation des entstandenen Schadens wird dadurch ausgeschlossen.
Ein Beispiel hierfür wäre ein Hotel, das nach der Schließungsanordnung Räumlichkeiten z.B. für die Durchführung von COVID-19-Tests entgeltlich zur Verfügung stellt und so neue Einnahmen generiert. Diese neuen Einnahmen müssten bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses berücksichtigt werden und würden sich entsprechend schadensmindernd auswirken.
Der Schaden muss so berechnet werden, als hätte der Antragsteller alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.
Eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile muss ausgeschlossen sein. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, kann er nicht berücksichtigt werden.
Bei Antragstellung muss der Antragsteller (dem prüfenden Dritten) die Berechnung des ausgleichsfähigen Schadens vorlegen.
7.3 Warum werden pauschal 5 Prozent vom ermittelten Schaden bei der zu berücksichtigenden beihilfefähigen Fördersumme abgezogen?
Nicht Teil des zu erstattenden Schadens sind allgemeine Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückgangs im Jahr 2020 oder Folgen der allgemeinen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen. Sie müssten bei dem Vergleich der Betriebsergebnisse herausgerechnet werden. Um die aufwendige Ermittlung dieser Faktoren im Einzelfall zu vermeiden, werden diese allgemeinen Corona-bedingten Einflüsse auf den Schaden gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission pauschal mit einem 5%igen Abschlag auf den ermittelten Schaden abgegolten. Der 5%-Abschlag bildet dabei den Rückgang des Bruttoinlandprodukts in Deutschland im Jahr 2020 ab. Im Ergebnis können also 95% der über den Vergleich der Betriebsergebnisse ermittelten Schäden erstattet werden.
7.4 Müssen Einnahmen aus anderen Corona-Hilfen bei der Berechnung des Schadens berücksichtigt werden?
Ja. Einnahmen aus anderen Corona-Hilfen sind bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen. Ein erhaltener Förderbetrag muss unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung den Monaten zugeordnet werden, für die er gemäß Bewilligungsbescheid bestimmt ist. Wurde beispielsweise die Überbrückungshilfe II für di...