Ein Unternehmen hat für den Lockdown-Zeitraum (März bis Mai sowie November und Dezember 2020) insgesamt 800.000 Euro Kurzarbeitergeld erhalten, davon 200.000 Euro für den Leistungszeitraum im November. Die Novemberhilfe beträgt für dieses Unternehmen nach dem Fachprogramm 2 Mio. Euro (= 75% des Umsatzes vom November 2019). Das Kurzarbeitergeld für November wird bei der Berechnung der Förderhöhe aus dem Fachprogramm angerechnet, der Anspruch auf Novemberhilfe reduziert sich um 200.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro.
Szenario 1:
Der Schaden (ohne Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds) beträgt im Zeitraum März bis Dezember 3 Mio. Euro. Da das Kurzarbeitergeld den im Lockdown-Zeitraum entstandenen Schaden mindert, muss es in der Schadensberechnung entsprechend berücksichtigt werden: Der Schaden verringert sich um 800.000 Euro auf 2,2 Mio. Euro. Hiervon könnten beihilferechtlich 2,09 Mio. Euro (= 95%) geltend gemacht werden. Entscheidend ist aber die Fördersumme des Fachprogramms, also 1,8 Mio. Euro.
Eine beihilferechtliche Deckelung der Novemberhilfe findet nicht statt, es werden zusätzlich zum bereits erhaltenen Kurzarbeitergeld 1,8 Mio. Euro ausgezahlt. Maßgeblich für den Auszahlungsbetrag ist in diesem Szenario also lediglich die Anrechnung des Kurzarbeitergeldes bei der Berechnung der Förderhöhe aus dem Fachprogramm.
Szenario 2:
Der Schaden (ohne Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds) beträgt im Zeitraum März bis Dezember 2,8 Mio. Euro. Da das Kurzarbeitergeld den im Lockdown-Zeitraum entstandenen Schaden mindert, muss es in der Schadensberechnung entsprechend berücksichtigt werden: Der Schaden verringert sich um 800.000 Euro auf 2 Mio. Euro. Hiervon könnten beihilferechtlich 1,9 Mio. Euro (= 95%) geltend gemacht werden. Entscheidend ist aber die Fördersumme des Fachprogramms, also 1,8 Mio. Euro.
Eine beihilferechtliche Deckelung der Novemberhilfe findet wie in Szenario 1 nicht statt, es werden zusätzlich zum bereits erhaltenen Kurzarbeitergeld 1,8 Mio. Euro ausgezahlt. Maßgeblich für den Auszahlungsbetrag ist auch in diesem Szenario also lediglich die Anrechnung des Kurzarbeitergeldes bei der Berechnung der Förderhöhe aus dem Fachprogramm.
Szenario 3:
Der Schaden (ohne Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds) beträgt im Zeitraum März bis Dezember 2,4 Mio. Euro. Da das Kurzarbeitergeld den im Lockdown-Zeitraum entstandenen Schaden mindert, muss es in der Schadensberec...