8.1 Wie wird der Schaden im Sinne der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich definiert?
Wie bei der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) (s. B.II.1.) ist der Schaden grundsätzlich die Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich zum in den entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 erzielten Betriebsergebnis, sofern die Differenz negativ ist.
Nach den Vorgaben der EU-Kommission sind dabei allgemeine Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückgangs im Jahr 2020, der größeren Zurückhaltung von Kunden oder Folgen der allgemeinen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen (einschließlich Kapazitätsbeschränkungen und Abstandsmaßnahmen) nicht Teil des Schadens. Dies muss bei der Ermittlung des Schadens berücksichtigt werden. Es ist daher ein "kontrafaktisches" Betriebsergebnis zu berechnen, das im Jahr 2020 bzw. 2021 hätte erzielt werden können, wenn es keine Schließungsanordnung gegeben hätte (zur genauen Berechnung, die von der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) abweicht, s. folgend unter B.IIa.2.).
Auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich können für die Überbrückungshilfe III zudem zur Ermittlung der Höhe des Schadens alle Zeiträume zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 (Ende des Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe III) herangezogen werden, in denen das Unternehmen von den Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie betroffen war. Für die Beantragung der Überbrückungshilfe IV können auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich zur Ermittlung der Höhe des Schadens entsprechend alle Zeiträume zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2022 (Ende des Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe IV) herangezogen werden, in denen das Unternehmen von den Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie betroffen war.
Hierbei ist zwingend zu beachten, dass ein erlittener Schaden nur einmal herangezogen werden kann. Ein Schaden, der bereits zur Beantragung der Überbrückungshilfe III genutzt wurde, darf also nicht mehr zur Schadensberechnung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus bzw. IV berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Schäden, auf deren Grundlage bereits die November- und/oder Dezemberhilfe beantragt wurde.
8.2 Wie berechnet sich der Schaden im Rahmen der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich?
Wie bei der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) ist das Betriebsergebnis die Summe aus Umsatzerlösen, Nettobestandsänderungen, aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträgen abzüglich Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Es soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, belegt werden (z.B. die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)).
Das durch solche Unterlagen festgestellte Betriebsergebnis ist nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen und Beiträge, die den endgültigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen. Es ist auch Grundlage für die Endabrechnung.
Bei der Beurteilung des auszugleichenden Schadens wird nur das Ergebnis der Tätigkeit des Betriebs berücksichtigt, das unmittelbar von den Lockdown-Beschlüssen betroffen ist. Es ist der tatsächlich entstandene Schaden in den vom Lockdown betroffenen Monaten, jeweils auf den Tag, zu berechnen (s. hierzu auch unter B.II.2.).
Für die Ermittlung des Schadens gilt abweichend von der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) Folgendes:
Zur Berücksichtigung des allgemeinen Konjunktureinbruchs in den Jahren 2020 bzw. 2021 werden von dem Betriebsergebnis aus dem Vergleichszeitraum aus der Vorkrisenperiode in der Regel pauschal 5 Prozent abgezogen. Dann ergibt sich das "kontrafaktische" Betriebsergebnis, das im Jahr 2020 bzw. 2021 hätte erzielt werden können, wenn es keine Schließungsanordnung gegeben hätte.
Der 5 Prozent-Abschlag gilt aber nur für die Ermittlung von Schäden, die ab dem 1.Juli 2020 entstanden sind. Für Schäden, die zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2020 entstanden sind, entspricht das kontrafaktische Betriebsergebnis dem tatsächlich erzielten Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Vorkrisenjahr 2019, d.h. hier muss kein Abschlag in Höhe von 5 Prozent auf das Betriebsergebnis vorgenommen werden.
Antragsteller mit einem ermittelten Schadensvolumen von durchschnittlich über 4 Millionen Euro im Monat ("Antragsvolumen" im Sinne des § 3 Abs. 9 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich) während des Schließungszeitraums des beihilfefähigen Zeitraums müssen gemäß den Vorgaben der EU-Kommission für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag das kontrafaktische Betriebsergebnis individuell berechnen. Zur Berechnung, ob der Schaden über der 4 Millionen-Euro-Grenze liegt, wird kein 5 Prozent-Abschlag (wie unten im Be...