9.1 Was gilt bei Unternehmen in Schwierigkeiten?
Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission dürfen Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben, keine Beihilfen gewährt werden, s. hierzu das Merkblatt der KfW. Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.
Gemäß Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gilt als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn u.a. mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Dabei kommt es auf die Bilanz des letzten abgeschlossenen Finanzjahres nach Maßgabe des Handelsrechts an.
9.2 Welche Höchstbeträge des Beihilferechts sind für welche Förderprogramme zu beachten?
Es gelten die Höchstbeträge der jeweiligen zugrundeliegenden Beihilferegelungen (siehe unter 2.1, 2.2, 3.1. und 4.1.), die gegebenenfalls kumuliert werden können. Dabei ist zu beachten, dass die jeweiligen Höchstbeträge pro Unternehmen oder Unternehmensverbund gelten, also programmübergreifend.
9.3 Welche Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten der unterschiedlichen beihilferechtlichen Grundlagen gibt es bei der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV und welche Vorteile und Nachteile haben die einzelnen Alternativen?
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Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der allgemeinen De-minimis Verordnung |
Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 |
Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich |
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(1) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der De-minimis-Verordnung) Diese Variante dürfte als "Basis-Variante" für einen Großteil der Antragssteller empfehlenswert sein. Auf dieser Grundlage können Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 2 Mio. EUR pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund gewährt werden (Überbrückungshilfe IV bis zu insgesamt 2,5 Millionen Euro). Für Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung sind weitergehende Berechnungen ungedeckter Fixkosten und entsprechende Nachweispflichten nicht erforderlich, so dass diese Grundlage – solange die zulässige Obergrenze noch nicht ausgeschöpft ist – vergleichsweise unkomplizierter ist.
Zu beachten ist, dass die Obergrenze von 2 Mio. EUR bzw. 2,5 Millionen Euro in der Überbrückungshilfe IV für alle auf dieser beihilferechtlichen Grundlage erhaltenen und beantragten Beihilfen insgesamt gilt; es müssen also beispielsweise Förderungen durch die Soforthilfe, die Überbrückungshilfe I oder auch der KfW-Schnellkredit angerechnet werden (s.o.. Tz. 2.3 und 2.4.).
Die allgemeine De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden. Das Weglassen allgemeinen der De-minimis-Verordnung hat den Nachteil, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag um 200.000 EUR sinkt. Für Unternehmen, für die die verbleibende Obergrenze der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in Höhe von 1.800.000 EUR insgesamt ausreichend ist, birgt diese Variante jedoch den Vorteil, dass der Rahmen der De-minimis-Verordnung (200.000 EUR in drei Steuerjahren), der Corona-unabhängig gilt, für gegebenenfalls spätere Beihilfen "aufgespart" werden kann.
Für die Sektoren Agrar sowie Fischerei/Aquakultur sind die jeweils einschlägigen besonderen De-minimis-Verordnungen, einschließlich ihrer niedrigeren Obergrenzen, zu beachten.
(2) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der einschlägigen De-minimis-Verordnung) und Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Diese Variante bietet gegenüber der 1. Variante den Vorteil, dass sich der beihilferechtlich zulässige Förderrahmen durch Hinzunahme der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (Obergrenze: 10 Mio. EUR bzw. 12 Millionen Euro in der Überbrückungshilfe IV) auf insgesamt maximal 12 Mio. EUR bzw. 14,5 Millionen Euro in der Überbrückungshilfe IV erhöht. Die Variante ist daher insbesondere für Unternehmen vorgesehen, die einen höheren Finanzierungsbedarf haben.
Für den Teil des Antrags, der auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt ist, müssen ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden, die dem Unternehmen im jeweiligen beihilfefähigen Zeitraum entstanden ist. Die maximal mögliche Fördersumme ist auf 70 % (bzw. bei Kleinunternehmen 90 %) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten begrenzt.
Die allgemeinen De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden. Das Weglassen der De-minimis-Verordnung hat den Vorteil, dass der Rahmen der De-minimis-Verordnung (200.000 EUR in drei Steuerjahren), der Corona-unabhängig gilt, für gegebenenfalls spätere Beihilfen "aufgespart" werden kann. Nachteilig könnte sein, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag dadurch um 200.000 EUR sinkt und dass gegebenenfalls ein höherer Teilbetrag der Gesamtsumm...