Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der allgemeinen De-minimis Verordnung Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich
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(1) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der De-minimis-Verordnung) Diese Variante dürfte als "Basis-Variante" für einen Großteil der Antragssteller empfehlenswert sein. Auf dieser Grundlage können Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 2 Mio. EUR pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund gewährt werden (Überbrückungshilfe IV bis zu insgesamt 2,5 Millionen Euro). Für Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung sind weitergehende Berechnungen ungedeckter Fixkosten und entsprechende Nachweispflichten nicht erforderlich, so dass diese Grundlage – solange die zulässige Obergrenze noch nicht ausgeschöpft ist – vergleichsweise unkomplizierter ist.

Zu beachten ist, dass die Obergrenze von 2 Mio. EUR bzw. 2,5 Millionen Euro in der Überbrückungshilfe IV für alle auf dieser beihilferechtlichen Grundlage erhaltenen und beantragten Beihilfen insgesamt gilt; es müssen also beispielsweise Förderungen durch die Soforthilfe, die Überbrückungshilfe I oder auch der KfW-Schnellkredit angerechnet werden (s.o.. Tz. 2.3 und 2.4.).

Die allgemeine De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden. Das Weglassen allgemeinen der De-minimis-Verordnung hat den Nachteil, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag um 200.000 EUR sinkt. Für Unternehmen, für die die verbleibende Obergrenze der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in Höhe von 1.800.000 EUR insgesamt ausreichend ist, birgt diese Variante jedoch den Vorteil, dass der Rahmen der De-minimis-Verordnung (200.000 EUR in drei Steuerjahren), der Corona-unabhängig gilt, für gegebenenfalls spätere Beihilfen "aufgespart" werden kann.

Für die Sektoren Agrar sowie Fischerei/Aquakultur sind die jeweils einschlägigen besonderen De-minimis-Verordnungen, einschließlich ihrer niedrigeren Obergrenzen, zu beachten.

(2) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der einschlägigen De-minimis-Verordnung) und Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Diese Variante bietet gegenüber der 1. Variante den Vorteil, dass sich der beihilferechtlich zulässige Förderrahmen durch Hinzunahme der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (Obergrenze: 10 Mio. EUR bzw. 12 Millionen Euro in der Überbrückungshilfe IV) auf insgesamt maximal 12 Mio. EUR bzw. 14,5 Millionen Euro in der Überbrückungshilfe IV erhöht. Die Variante ist daher insbesondere für Unternehmen vorgesehen, die einen höheren Finanzierungsbedarf haben.

Für den Teil des Antrags, der auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt ist, müssen ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden, die dem Unternehmen im jeweiligen beihilfefähigen Zeitraum entstanden ist. Die maximal mögliche Fördersumme ist auf 70 % (bzw. bei Kleinunternehmen 90 %) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten begrenzt.

Die allgemeinen De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden. Das Weglassen der De-minimis-Verordnung hat den Vorteil, dass der Rahmen der De-minimis-Verordnung (200.000 EUR in drei Steuerjahren), der Corona-unabhängig gilt, für gegebenenfalls spätere Beihilfen "aufgespart" werden kann. Nachteilig könnte sein, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag dadurch um 200.000 EUR sinkt und dass gegebenenfalls ein höherer Teilbetrag der Gesamtsumme auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt wird, für welche die Begrenzung der Fördersumme auf maximal 70 % (bzw. bei Kleinunternehmen 90 %) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten gilt.

Für die Sektoren Agrar sowie Fischerei/Aquakultur sind die jeweils einschlägigen besonderen De-minimis-Verordnungen, einschließlich ihrer niedrigeren Obergrenzen, zu beachten.

(3) Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

In dieser Variante müssen zur Abdeckung der gesamten beantragten Fördersumme ungedeckte Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum nachgewiesen werden. Die Obergrenze sinkt gegenüber Variante 2 auf insgesamt 10 Mio. EUR bzw. 12 Millionen Euro in der ÜH IV und die maximal mögliche Fördersumme ist auf 70 % (bzw. bei Kleinunternehmen 90 %) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten begrenzt.

Vorteilhaft könnte diese Variante für Antragssteller sein, die einen höheren Finanzbedarf haben und die den Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung entweder bereits ausgeschöpft haben oder für andere Förderprogramme (z.B. die Novemberhilfe oder Dezemberhilfe) aufsparen möchten.

(4) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich

Zur Abdeckung der gesamten beantragten Fördersumme muss ein Schaden nachgewiesen werden, der dem Unternehmen während der Lockdown-Monate entstanden ist.

Vorteilhaft könnte diese Variante für Antragssteller sein, die wegen einer langen...

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