Leitsatz
1. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14. April 2011, VI R 24/10, BFHE 233, 246, BStBl II 2011, 767).
2. Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterliegt als Sachbezug der Freigrenze i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
Normenkette
§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 11, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr (2014) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber schloss als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Für den Versicherungsschutz des Klägers zahlte der Arbeitgeber monatlich Beträge, die das FA bei der ESt-Festsetzung für das Streitjahr als Arbeitslohn ansetzte. Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das FG statt (Sächsisches FG, Urteil vom 16.3.2016, 2 K 192/16, Haufe-Index 9471814, EFG 2016, 1087).
Entscheidung
Die Revision des FA wies der BFH als unbegründet zurück. Das FG habe zutreffend auf Sachlohn erkannt. Der BFH ist damit der gegenteiligen Auffassung der Finanzbehörden entgegengetreten. Diese hatten die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn nach dem Rechtsgrund des Zuflusses im Hinblick auf die Einordnung von Zukunftssicherungsleistungen und die 44-EUR-Freigrenze nicht angewandt, sondern sich eine wirtschaftliche Betrachtung zu eigen gemacht (z.B. BMF vom 10.10.2013, BStBl I 2013, 1301).
Hinweis
1. Nach der Senatsrechtsprechung ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist zu ermitteln, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Ein Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs.
2. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz bleiben. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht. Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn i.H.d. Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeigeber die Sache zuwendet (grundlegend BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 21/09, BFH/NV 2011, 482, BFH/PR 2011, 125; BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09, BFH/NV 2011, 484, BFH/PR 2011, 124; und BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 41/10, BFH/NV 2011, 486, BFH/PR 2011, 126).
44-EUR-Freigrenze
Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist u.a. im Hinblick auf die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG erheblich. Denn nach dieser Vorschrift bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.
3. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat trotz der Einwände des FA und des BMF fest. Er sieht sich durch die ganz herrschende Meinung in der Literatur bestätigt. Sie führt insbesondere nicht zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Ungleichbehandlung von Bar- und Sachlohn ist im Hinblick auf die Typisierungs- und Vereinfachungsfunktion zur Beseitigung von Erfassungs- und Bewertungsschwierigkeiten im Gesetz selbst angelegt. Sie ist nicht in der Definition des Sachbezugs durch die Senatsrechtsprechung begründet.
4. Sie ist auch auf Zukunftssicherungsleistungen anzuwenden. Eine teleologische Reduktion von § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG dahingehend, dass Zukunftssicherungsleistungen ausnahmsweise nicht von der Vorschrift erfasst werden, kommt nicht in Betracht.
5. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hatte der Kläger lediglich einen Anspruch auf zusätzlichen Versicherungsschutz in Gestalt von verschiedenen Vorsorgeuntersuchungen, Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer sowie bei Zahnersatz, jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung eines entsprechenden Geldbetrags. Damit ist ihm kein Gut in Geld, sondern in Geldeswert i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zugeflossen, das der monatlichen Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG unterliegt (so schon BFH, Urteil vom 14.4.2011, VI R 24/10, BFH/NV 2011, 1418, BFH/PR 2011, 333).
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