1 Renten-/Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2024 in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich 90.600 EUR/West bzw. 89.400 EUR/Ost (2023: 87.600 EUR/West bzw. 85.200 EUR/Ost). In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie jährlich 111.600 EUR/West bzw. 110.400 EUR/Ost (2023: 107.400 EUR/West bzw. 104.400 EUR/Ost).
2 Kranken-/Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung ist an die nach § 6 Abs. 7 SGB V geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze angebunden. Sie beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2024 bundeseinheitlich 62.100 EUR.
3 Teilentgeltzahlungszeiträume
Für Monatsbezüge beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 1/12 der Jahresbeitragsbemessungsgrenze; unabhängig davon, wie viele Kalendertage der jeweilige volle Monat hat. Im Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung monatlich 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost (2023: 7.300 EUR/West bzw. 7.100 EUR/Ost), in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.300 EUR/West bzw. 9.200 EUR/Ost (2023: 8.950 EUR/West bzw. 8.700 EUR/Ost).
Zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2024 5.175,00 EUR.
Für andere Bemessungszeiträume als das Jahr und den Monat gilt Folgendes:
Zeitraum |
Formel |
Allgemeine RV/AlV EUR |
Knappschaftliche RV EUR |
KV/PV EUR |
Kalendertag |
(Jahres-BBG)/360 |
West: Ost: |
251,67 248,33 |
West: Ost: |
310,00 306,67 |
172,50 |
1 Woche |
(Jahres-BBG × 7)/360 |
West: Ost: |
1.761,67 1.738,33 |
West: Ost: |
2.170,00 2.146,67 |
1.207,50 |
2 Wochen |
(Jahres-BBG × 14)/360 |
West: Ost: |
3.523,33 3.476,67 |
West: Ost: |
4.340,00 4.293,33 |
2.415,00 |
3 Wochen |
(Jahres-BBG × 21)/360 |
West: Ost: |
5.285,00 5.215,00 |
West: Ost: |
6.510,00 6.440,00 |
3.622,50 |
4 Wochen |
(Jahres-BGG × 28)/360 |
West: Ost: |
7.046,67 6.953,33 |
West: Ost: |
8.680,00 8.586,67 |
4.830,00 |
5 Wochen |
(Jahres-BBG × 35)/360 |
West: Ost: |
8.808,33 8.691,67 |
West: Ost: |
10.850,00 10.733,33 |
6.037,50 |
Beschäftigung nicht über den ganzen Kalendermonat
Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung zwar laufend, aber nicht während des ganzen Kalendermonats ausgeübt, ist die jeweils anteilige Beitragsbemessungsgrenze auf kalendertäglicher Basis zu ermitteln. Dazu wird die tägliche Beitragsbemessungsgrenze ungerundet mit den beitragspflichtigen Kalendertagen des Zeitraums vervielfacht. Das Ergebnis wird auf 2 Dezimalstellen mathematisch gerundet.
Hat der Arbeitnehmer im Laufe eines Monats seinen Arbeitsplatz gewechselt, ohne dass hierdurch eine Beschäftigungslosigkeit eingetreten ist, so ist bei der Berechnung der jeweiligen Teilbeschäftigungen bei Kalendermonaten mit 31 Tagen zur Feststellung der Beitragsbemessungsgrenze bei der letzten Beschäftigung im Monat ein Tag abzuziehen.
Auch bei Mehrfachbeschäftigten ist die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Übersteigt das Gesamtentgelt die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, so sind die Entgelte der einzelnen Beschäftigungen anteilig nach folgender Formel zu kürzen:
Jeweilige BBG × Entgelt aus einer Beschäftigung |
Gesamtentgelt aus allen Beschäftigungen |
Kürzung hoher Einzelentgelte vor der Verhältnisrechnung
Bei Mehrfachbeschäftigten mit Arbeitsentgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gilt Folgendes: Die Einzelentgelte der Beschäftigungen sind auf die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs zu kürzen. Dies erfolgt vor der Verhältnisberechnung, die das für die Beitragsberechnung beitragspflichtige Entgelt des jeweiligen Arbeitgebers bestimmt.