Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
- aufgrund dieser Beiträge oder
- für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind,
Leistungen erbracht oder zu erbringen hat.
Die Regelung beruht auf dem Gedanken der wechselseitigen Abhängigkeit von Beiträgen und Leistungen. Somit ist bei Beitragserstattungen zulasten aller Versicherungszweige zu prüfen, ob die zu Unrecht entrichteten Beiträge im unmittelbaren Zusammenhang mit erbrachten Leistungen an den Arbeitnehmer aus der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung stehen. Das trifft auch für noch zu erbringende Leistungen zu, sofern sich der Leistungsträger hierzu mit Wirkung für die Vergangenheit bereits verpflichtet hat. Dabei scheidet eine Erstattung von Beiträgen in den Fällen aus, in denen Leistungen gewährt wurden. Es spielt keine Rolle, ob es sich dabei um Geld- oder Sachleistungen handelt. Der Ausschluss der Erstattung greift dabei immer nur für die Beiträge des Versicherungszweigs, in dem die Leistung erbracht wurde.
Erstattung von in beitragsfreien Zeiten gezahlten Beiträgen
Beiträge, die für Zeiten gezahlt worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. Das gilt in erster Linie für Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld.
Bei der Verjährung des Erstattungsanspruchs sind besondere Regelungen zu berücksichtigen.
1.1 Zu hohe Leistungen aufgrund falschen Entgelts
Eine Beitragserstattung kommt nicht in Betracht, wenn versehentlich zu hohe Beiträge gezahlt und dementsprechend auch höhere Leistungen erbracht worden sind. Allerdings sind Beitragsteile – also Beiträge nicht in der vollen Höhe – zu erstatten, wenn die Leistung auch ohne Beitragsüberzahlung unverändert erbracht worden wäre.
1.2 Leistungsgewährung durch unzuständigen Versicherungsträger
Hat ein Versicherungsträger eines Versicherungszweigs, zunächst eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht und stellt sich heraus, dass er für die Leistungserbringung nicht zuständig war, erhält er diese Aufwendungen durch den für die Erbringung dieser Leistung zuständigen Rehabilitationsträger erstattet. In diesen Fällen gilt die Leistung als von dem Versicherungsträger erbracht, der die Aufwendungen erstattet hat. War dies ein Versicherungsträger eines anderen Versicherungszweigs, gilt die Leistung als von diesem Versicherungsträger erbracht, der die Leistung erstattet hat.