Zusammenfassung
Zur Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kann es dann kommen, wenn diese zu Unrecht entrichtet wurden oder beanstandet werden. Eine Beitragserstattung von Versichertenbeitragsanteilen zur Rentenversicherung liegt immer dann vor, wenn zu Recht entrichtete Beiträge ganz oder teilweise erstattet werden.
Sozialversicherung: Die Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist in § 26 Abs. 2 SGB IV beschrieben. Das nähere Verfahren dazu regeln die "Gemeinsamen Grundsätze zur Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung der Spitzenverbände der Sozialversicherung" (GR v. 20.11.2019). Die Erstattung von Versicherungsbeiträgen zur Rentenversicherung regelt § 210 SGB VI.
Sozialversicherung
1 Auf- bzw. Verrechnung oder Erstattung?
Die "Gemeinsamen Grundsätze zur Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" sind sowohl von den Krankenkassen als auch von den Arbeitgebern bei der Verrechnung und Rückzahlung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu beachten. Sie gelten jedoch nicht für die nicht nach dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung.
Nach den genannten Grundsätzen können zu viel berechnete oder gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ver- oder aufgerechnet oder erstattet (gutgeschrieben) werden. Nachstehend wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Gesamtsozialversicherungsbeiträge erstattet werden können. Auf die Besonderheiten in der Rentenversicherung wird eingegangen.
Auf- bzw. Verrechnung vorrangig vor Erstattung
Neben der Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist eine Auf- oder Verrechnung möglich. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Erstattung immer nur dann in Betracht kommt, wenn eine Auf- bzw. Verrechnung nicht möglich ist. Eine Aufrechnung ist durch den Arbeitgeber grundsätzlich nur möglich, wenn der Beginn des Zeitraums, für den Beiträge irrtümlich gezahlt wurden, nicht länger als 6 Monate zurückliegt.
2 Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden zu Unrecht gezahlte Beiträge auf Antrag erstattet.
Begriff "zu Unrecht entrichtete Beiträge"
Beiträge sind auch dann irrtümlich geleistet, wenn der Zahlende angenommen hat, dass die Möglichkeit einer freiwilligen (Weiter-)Versicherung besteht. Soweit die Beiträge zur Rentenversicherung nicht wirksam gezahlt wurden, sind sie als "zu Unrecht gezahlte Beiträge" zu bezeichnen.
Eine irrtümliche Beitragsentrichtung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Beiträge entrichtet wurden, weil der Arbeitgeber versehentlich davon ausgegangen ist, dass für den Arbeitnehmer Versicherungs- und damit Beitragspflicht vorlag. Diese Beiträge sind zu Unrecht entrichtet. Häufig vorkommende Sachverhalte in diesem Zusammenhang sind
- bei irrtümlicher Annahme von Versicherungspflicht, z. B. die Falschbeurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Gesellschaftern,
- bei irrtümlicher Annahme von Beitragspflicht, z. B. die Falschbeurteilung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt.
2.1 Kein Erstattungsanspruch bei Leistungsbezug
Eine Erstattung der Beiträge scheidet allerdings aus, wenn für den Arbeitnehmer aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind, Leistungen erbracht wurden. Die zweite Alternative "… für den Zeitraum …" gilt nicht für die Rentenversicherung. Beiträge sind jedoch zu erstatten, sofern während des Leistungsbezugs
- Beitragsfreiheit bestanden hat (z. B. Bezug von Krankengeld, Übergangsgeld) und
- während dieser Zeit zu Unrecht Beiträge entrichtet wurden.
Sind dagegen nur Teile von Beiträgen (z. B. zu hohe Beiträge durch Ablese- oder Rechenfehler) zu Unrecht entrichtet worden, sind diese dann zu erstatten, wenn sie die Höhe der Leistung nicht beeinflusst haben.
Sind Leistungen aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen gewährt worden, scheidet die Beitragserstattung nur für den Versicherungsträger aus, der die Leistung erbracht hat.
2.2 Anspruchsberechtigte
Der Anspruch auf Beitragserstattung steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat. Das sind im Normalfall Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte.
3 Durchführung der Erstattung/Gutschrift
Für die Erstattung der Beiträge ist grundsätzlich die Einzugsstelle (Krankenkasse) zuständig. Der Anspruch auf die Beitragsrückzahlung steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat. Das sind in aller Regel der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge muss vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer beantragt werden; ein gemeinsamer Antrag ist ebenso möglich wie ein getrennter Antrag. Für den Erstattungsantrag ist grundsätzlich der dafür vorgesehene Vordruck zu verwenden. Stellt die Einzugsstell...