2.1 Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen
Eine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Ausland erfolgt nach den allg. Regelungen zur Bekanntgabe gem. § 122 AO. Allerdings gilt eine längere Frist für die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Anders als bei einer Bekanntgabe im Inland, wo die Bekanntgabefiktion nach 3 Tagen eingreift, gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO ein Verwaltungsakt erst einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn eine Übermittlung ins Ausland erfolgt. Die Frist beginnt nach den allg. Grundsätzen mit der Aufgabe zur Post. Sofern das Ende der Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, gilt die Bekanntgabe erst am nächsten Werktag als erfolgt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn keine Bekanntgabe oder ein verspäteter Zugang erfolgt. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zugangszeitpunkt nachzuweisen (§ 122 Abs. 2 Halbs. 2 AO). Eine derartige Bekanntgabe durch einfachen Brief erfolgt regelmäßig innerhalb der Europäischen Union. Sie ist völkerrechtlich aber nur dann zulässig, wenn der andere Staat diese Form der Bekanntgabe akzeptiert. Sofern die Bekanntgabe durch einfachen Brief möglich ist, ist sie aus Sicht der Finanzverwaltung grundsätzlich anzuwenden.
2.2 Empfangsbevollmächtigter
Ist der Stpfl. (oder ein anderer Beteiligter) im Inland nicht unbeschränkt stpfl. (vgl. "Unbeschränkte Steuerpflicht"), muss er einen Empfangsbevollmächtigten bestellen, sofern die Finanzverwaltung dies wünscht (§ 123 S. 1 AO). Eine Ausnahme gilt allerdings (d. h. diese Regelung gilt nicht), sofern er innerhalb der EU/dem EWR seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (für natürliche Personen), seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung (für Körperschaften) hat. Sofern er in anderen Fällen der Aufforderung, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, nicht nachkommt, gilt die allg. Grundregel gem. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO. Außerdem kann ein Vertreter von Amts wegen gem. § 81 Abs. 1 Nr. 3 AO bestellt werden.
Die Bekanntgabe kann dann, muss aber nicht, an den inländischen Empfangsbevollmächtigten erfolgen. Mit der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten gilt der Verwaltungsakt auch an den Stpfl. als bekannt gegeben. Ist der vom Stpfl. gewählte Empfangsbevollmächtigte ungeeignet, kann er vom FA zurückgewiesen werden. Dies hat durch Mitteilung gegenüber dem Stpfl. zu erfolgen, die ebenfalls bekannt zu geben ist. Eine Bekanntgabe dieser Zurückweisung an den gewählten, aber zurückgewiesenen Empfangsbevollmächtigten dürfte nicht ausreichen; die Zurückweisung führt ja gerade dazu, dass keine wirksame Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten erfolgen kann.
Wird das Dokument elektronisch übermittelt, gilt es als am dritten Tag nach Absendung als zugegangen (§ 123 S. 2 AO). Abweichend von dem Grundsatz gem. § 122 Abs. 2 AO gilt diese Regelung allerdings auch (d. h. es wird ein Zugang fingiert), wenn ein verspäteter oder gar kein Zugang erfolgt.
2.3 Zustellung an Empfänger im Ausland
Von den Möglichkeiten der Bekanntgabe ist die förmliche Zustellung die am meisten formalisierte Form der Bekanntgabe. Will die Finanzverwaltung nicht mit einfachem Brief im Ausland bekannt geben und besteht kein Bevollmächtigter (auch nicht von Amts wegen), bleibt als Bekanntgabe nur die Zustellung. Die einfachste Form (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 VwZG) der Zustellung im Ausland ist die Zustellung durch die zustellende Behörde unter Verwendung der Post. Diese Art der Zustellung kann zum einfacheren Zugangsnachweis als Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Möglich ist diese Form der Zustellung ebenfalls nur, wenn dies völkerrechtlich zulässig ist oder von dem ausl. Staat toleriert wird. Daneben kann auch eine Zustellung unter Einschaltung der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Ausland (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG) oder durch das Auswärtige Amt an Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit für die Bundesrepublik Deutschland Immunität genießen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG), erfolgen. Innerhalb der EU erfolgt dies regelmäßig auf elektronischem Wege.
Gem. § 9 Abs. 3 VwZG kann auch die Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten verlangt werden. Kommt der Beteiligte der ordnungsmäßigen Aufforderung zur Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten nicht nach, gilt ein zur Post gegebenes Schriftstück am siebten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt.
Auch für Zustellungen im Ausland gilt § 87 AO, sodass die Schriftstücke in deutscher Sprache abzufassen sind.
Ist auch die Zustellung im Ausland nicht möglich, kann die Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung gem. § 10 VwZG erfolgen. Dies ist aber nur als letztes Mittel erlaubt, sodass alle Möglichkeiten einer Adressermittlung vorher aus...