FinMin Sachsen-Anhalt, Erlaß v. 28.8.1998, o. Az., BStBl I 1998, 1147
1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Sachsen-Anhalt für das Steuerjahr 1998 folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzte Kirchensteuerhebesätze:
Der Kirchensteuersatz beträgt einheitlich 9 % der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, höchstens jedoch 3,5 % des zu versteuernden Einkommens. Sind Kinder im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigen, so ist die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach Maßgabe des § 51 a Abs. 2 und 2 a EStG zu ermitteln.
2. Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von 7,20 DM pro Jahr, 0,60 DM pro Monat, 0,14 DM pro Woche und 0,02 DM pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag ist zu erheben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) nach Berücksichtigung der Kinderfreibeträge gem. § 51 a EStG anfällt.
Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.
3. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle:
Stufe |
Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG) |
Besonderes Kirchgeld |
jährlich |
monatlich |
|
DM |
DM |
DM |
1 |
54.001 |
- |
64.999 |
216 |
18 |
2 |
65.000 |
- |
79.999 |
360 |
30 |
3 |
80.000 |
- |
99.999 |
480 |
40 |
4 |
100.000 |
- |
49.999 |
660 |
55 |
5 |
150.000 |
- |
199.999 |
1.200 |
100 |
6 |
200.000 |
- |
249.999 |
1.800 |
150 |
7 |
250.000 |
- |
299.999 |
2.400 |
200 |
8 |
300.000 |
- |
349.999 |
2.820 |
235 |
9 |
350.000 |
- |
399.999 |
3.240 |
270 |
10 |
400.000 |
und mehr |
|
4.500 |
375 |
Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
4. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 %. Weist der Arbeitgeber nach, daß einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung nach § 40 a EStG 5 %, in den Fällen der Pauschalierung nach §§ 40, 40 b EStG 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 73:27 auf die Konfessionen „evangelisch” und „römisch-katholisch” aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
Normenkette
KiStG SA
Fundstellen
BStBl I, 1998, 1147