OFD Magdeburg, Verfügung v. 29.4.2010, S 2334 - 295 - St 225/S 2334 - 146 - St 225
In der Unterhaltungselektronik-, der Haushaltsgeräte- und der Möbelbranche werden Waren mit Mängeln oder Schäden (sog. B- und C-Waren) häufig überwiegend an die Belegschaft verkauft. Diese erhält die Ware zu einem um einen Abschlag für die bestehenden Mängel und ggf. den üblichen Belegschaftsrabatt geminderten Preis.
Da die Regelung in § 8 Abs. 3 EStG 1990 nur für Waren gilt, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt oder vertrieben werden, hat sich die Frage ergeben, ob der Belegschaftsrabatt in diesen Fällen der begünstigten Besteuerung nach § 8 Abs. 3 EStG 1990 oder der Besteuerung nach § 8 Abs. 2 EStG 1990 unterliegt.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:
„1. Geräte und Möbelstücke, die nur unerhebliche Mängel oder Schäden aufweisen (z.B. Kratzer am Gehäuse eines Fernsehgeräts) oder bei denen lediglich die Verpackung mangelhaft oder beschädigt ist, sind wie unbeschädigte Waren zu behandeln. Die steuerliche Bewertung dieser Waren richtet sich nach § 8 Abs. 3 EStG, soweit die Artikel einer einzelnen Warengruppe vom Arbeitgeber nicht überwiegend an seine Arbeitnehmer abgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn die beschädigten Artikel einer einzelnen Warengruppe überwiegend an die Arbeitnehmer abgegeben werden.
Der steuerlichen Bewertung sind hiernach die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die unbeschädigten Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
2. Bei Geräten und Möbeln, die nicht unerheblich beschädigt oder zu Vorführzwecken erkennbar benutzt worden sind, handelt es sich um Waren, die eine andere Marktgängigkeit als unbeschädigte oder ungebrauchte Waren haben. Dabei ist eine nicht unerhebliche Beschädigung eines Geräts insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Funktion des Geräts beeinträchtigt. Die steuerliche Bewertung dieser Waren richtet sich nur dann nach § 8 Abs. 3 EStG, wenn die beschädigten oder gebrauchten Artikel der einzelnen Warengruppe vom Arbeitgeber nicht überwiegend an seine Arbeitnehmer abgegeben werden. Dabei sind die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die beschädigten oder gebrauchten Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Wenn der Arbeitgeber die beschädigten oder gebrauchten Waren überwiegend an seine Arbeitnehmer abgibt, richtet sich die steuerliche Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG. Hiernach sind die Preise zugrunde zu legen, zu denen die beschädigten oder gebrauchten Waren im allgemeinen Geschäftsverkehr am Abgabeort angeboten werden.”
Ein den Arbeitnehmern gewährter Belegschaftsrabatt ist in diesem Fall in vollem Umfang steuerpflichtig.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 3
EStG § 8 Abs. 2