1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn
Belohnungen an den Arbeitnehmer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis und nicht im ganz überwiegend eigenen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers gezahlt werden. Dies gilt auch für Belohnungen an Arbeitnehmer, die durch persönlichen Einsatz oder besonders umsichtiges Verhalten eine Gefahr für Leib und Leben anderer abgewendet oder erheblichen Sachschaden verhindert haben.
Als steuerpflichtiger Arbeitslohn sind somit folgende Belohnungen einzuordnen:
- Prämien des Arbeitgebers im Rahmen eines Sicherheitswettbewerbs,
- Prämien für Verbesserungsvorschläge oder Erfindervergütungen,
- Prämien für besonders gute Leistungen,
- "Fangprämien" für Ladendiebe, die z. B. ein Kaufhaus seinen Angestellten verspricht,
- Prämien, die eine Bank für die Meldung oder Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten auslobt,
- Prämien eines Dritten, wenn sie Entlohnungscharakter für im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachte Leistungen haben.
Vom Arbeitgeber ausgelobte Prämien z. B. im Rahmen eines Verkaufs- oder Ideenwettbewerbs sind grundsätzlich Arbeitslohn. Je nach Art der Prämie erfolgt eine Versteuerung als Bar- oder Sachlohn nach den allgemeinen Grundsätzen.
2 Ausnahmen von der Steuerpflicht
In besonderen Einzelfällen sieht die Finanzverwaltung von der Besteuerung ab. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Belohnung für die Verhütung einer Katastrophe handelt und die Gefahrenbekämpfung nicht zum unmittelbaren Aufgabenbereich des Arbeitnehmers gehört.
Nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind dagegen z. B. Belohnungen der Berufsgenossenschaft für Verdienste bei der Verhütung von Unfällen.
3 Incentivereise mit touristischem Charakter
Veranstaltet der Arbeitgeber eine Incentivereise, um bestimmte Arbeitnehmer für besondere Leistungen zu belohnen und zu weiteren Leistungssteigerungen zu motivieren, stellt dieses sog. Incentive für die Arbeitnehmer einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Hiervon ist auszugehen, wenn auf den Reisen
- ein Besichtigungsprogramm angeboten wird, das einschlägigen Touristikreisen entspricht und
- der berufliche Erfahrungsaustausch zwischen den Arbeitnehmern demgegenüber zurücktritt.
4 Preise mit Entlohnungscharakter
4.1 Preise für Engagement
Preise für besondere Leistungen oder besonderes Engagement, z. B. auf technischem, wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet, sind nur dann zu versteuern, wenn ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Preis und einer Einkunftsart besteht. Ein solcher liegt vor, wenn der Preis wie ein leistungsbezogenes Entgelt für eine Tätigkeit wirkt und eine unmittelbare Folge der Tätigkeit ist oder sogar das Ziel dieser Tätigkeit darstellt. Hierunter fallen z. B. Preise
- eines Architekten bei einem Ideenwettbewerb,
- für eine innovative unternehmerische Idee,
- für eine herausragende Leistung eines Profisportlers,
- für besondere betriebswirtschaftliche Leistungen eines jungen Marktleiters im Einzelhandel.
Auszeichnung des Lebenswerks, des Charakters oder der Vorbildfunktion
Nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart und damit nicht steuerpflichtig sind Preise, die ein Lebenswerk prämieren, eine besondere charakterliche Haltung oder eine Vorbildfunktion auszeichnen. Dies gilt selbst dann, wenn bestimmte Werke, mit denen auch Einnahmen erzielt wurden, z. B. aus der Verwertung von Büchern, Anlass für die Verleihung des Preises waren. Dabei kann auch das Alter einer ausgezeichneten Person bedeutsam sein.
4.2 Preise im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Werden Preise im Rahmen eines Dienstverhältnisses zugewendet, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Voraussetzung ist insoweit, dass der Preis leistungsabhängig erworben wurde und daher Entlohnungscharakter hat. Hiervon ist auszugehen bei Preisvergaben anlässlich eines Sicherheitswettbewerbs oder eines Wettbewerbs mit Verbesserungsvorschlägen.
Sachpreise aus betrieblichen Verlosungen
Ein Bezug zum Dienstverhältnis, der zum Zufluss von Arbeitslohn führt, liegt auch in den Fällen vor, in denen innerhalb des Betriebs Sachpreise von erheblichem Wert verlost werden, z. B. Fahrräder oder Fernseher.
Findet die Verlosung außerhalb einer üblichen Betriebsveranstaltung statt, liegt auch bereits bei Zuwendung kleinerer Preise steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Von einer Verlosung außerhalb einer üblichen Betriebsveranstaltung, die zu Lohnzufluss führt, ist auch auszugehen, wenn sich eine Verlosung nur an bestimmte herausgehobene Personen im Unternehmen richtet, z. B die außertariflich bezahlten Angestellten.
Los-Kaufpreis als Werbungskosten absetzen
Erwirbt der Arbeitnehmer die Lose entgeltlich, kann er in Höhe seines Kaufpreises Werbungskosten geltend machen.
Ausnahme bei Betriebsveranstaltungen
Eine Lohnversteuerung ist jedoch ausnahmsweise dann nicht vorzunehmen, wenn es sich um Verlosungen des Arbeitgebers handelt, an denen jeder Arbeitnehmer teilnehmen kann und die im Rahmen e...