Bevor man sich den Einzelfallprozessen widmet, sind
- das BEM-Team zu bilden,
- Datenschutz und Vertraulichkeit sicherzustellen,
- die innerbetriebliche Öffentlichkeit zu BEM zu informieren und zu überzeugen,
- zu entscheiden, welche Kennzahlen die Entwicklung von BEM beschreiben können.
4.1 Die Bildung des BEM-Teams
In § 167 Abs. 2 SGB IX wird die Bildung eines BEM-Teams oder Integrationsteams nicht gefordert, der in der Rechtsprechung konkretisierte "koordinierte Suchprozess" setzt jedoch eine entwickelte Kompetenz voraus, für die sich die Bildung eines BEM- oder Integrationsteams empfiehlt.
Zusammensetzung des BEM-Teams
Das BEM-Team besteht entsprechend § 167 Abs. 2 SGB IX aus
- einem Vertreter des Arbeitgebers (häufig aus der Personalabteilung) und
- einem Vertreter der Interessenvertretung (Teilnahme kann der Betroffene ablehnen).
Bei den Fällen schwerbehinderter Beschäftigter ist zudem die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu beteiligen.
Fallbezogen können zur Beratung des Teams folgende weitere interne und externe Experten hinzugezogen werden:
- Arbeitsmediziner,
- Fachkraft für Arbeitssicherheit,
- externe Stellen, wie Fachkräfte des Integrationsamts, der Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Agentur für Arbeit), von Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation oder des Integrationsfachdienstes.
Dem Vertreter der Arbeitsmedizin kommt jedoch eine besondere Bedeutung zu. Neben der Begutachtung der Einsatzfähigkeit von Mitarbeitern im Hinblick auf einen speziellen Arbeitsplatz, Kommunikation mit den behandelnden Ärzten (mit Einverständnis des Mitarbeiters) oder stufenweiser Wiedereingliederung nach § 74 SGB V fungiert er u. a. als "Übersetzer" fachärztlicher Diagnosen in ein Fähigkeits- bzw. Leistungsprofil.
Keine Diagnosen oder Gesundheitsprognosen
Diagnosen oder sogar Gesundheitsprognosen sind nicht Bestandteil der Informationen, die dem BEM-Team zur Verfügung gestellt werden. Diese sind ausschließlich dem Arbeitsmediziner vorbehalten, die von ihm für das BEM-Team in Form von Fähigkeitsprofilen aufbereitet werden (s. Datenschutz).
Bei der Auswahl der Mitglieder des BEM-Teams empfiehlt es sich, auch auf persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten der Mitglieder Wert zu legen. Hierzu gehören u. a. Bereitschaft zur vertrauensvollen Zusammenarbeit im Team, Kompetenz für eine strukturierte, ziel- und ressourcenorientierte Fallbearbeitung, Kommunikations-, Kooperations- und Konfliktfähigkeit, hohe Akzeptanz im Unternehmen, bei Beschäftigten, bei Führungskräften und in der betrieblichen Interessenvertretung.
Klare Aufgabentrennung
Die Mitglieder des BEM-Teams sind während ihrer Tätigkeit im BEM ausschließlich den Zielen des BEM verpflichtet. Das setzt eine klare Aufgaben- und Rollentrennung zu ihren anderen Funktionen im Unternehmen voraus und bedarf in vielen Fällen einiger Übung.
Darüber hinaus müssen die Mitglieder des BEM-Teams ausreichende zeitliche Ressourcen für die Mitwirkung im Integrationsteam zur Verfügung stellen können bzw. zur Verfügung gestellt bekommen. Der Zeitaufwand ist abhängig von der Zahl und dem Aufwand für die Bearbeitung der BEM-Fälle.
Zahl der BEM-Fälle
Erfahrungen aus der eigenen BEM-Beratung zeigen, dass die Gesamtzahl der BEM-Fälle bei der BEM-Einführung zwischen 8 und 12 % der Gesamtmitarbeiterzahl entspricht.
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit, Arbeitsweise, Aufgaben und Kompetenzen der BEM-Teams klar zu definieren. Dies kann z. B. im Rahmen einer Geschäftsordnung des BEM-Teams erfolgen.
Geschäftsordnung als erste Regelungsbasis
In einigen Unternehmen wurde eine gut ausgearbeitete Geschäftsordnung, die von den beiden Interessenparteien unterzeichnet wurde, als erste Regelungsbasis für die BEM-Einführung genutzt, bis eine endgültige Betriebsvereinbarung zum BEM ausgearbeitet und unterzeichnet wurde.
Damit die Arbeit des BEM-Teams in allen Phasen der BEM-Umsetzung erfolgreich verlaufen kann, sind Schulungen oder Coachings des BEM-Teams eine wesentliche Voraussetzung.
Der folgende Überblick zeigt die Verfahrensbeteiligte an einem BEM:
Infographic
4.2 Datenschutz und Vertraulichkeit sicherstellen
Die Regelung des Datenschutzes ist das zentrale Thema zur Vertrauensbildung im BEM und noch vor der eigentlichen Einleitung des BEM-Verfahrens zu bearbeiten bzw. zu klären. Der Datenschutz ist auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sicherzustellen. Die Anforderungen der DSGVO sowie des BDSG verlangen eine Konkretisierung der Rechte und Freiheiten der Beschäftigten, die in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden sollten. Wesentliche Eckpfeiler des Datenschutzes sind u. a. die Datenminimierung, die Zweckgebundenheit, das Transparenzgebot und die Verhältnismäßigkeit. Nachfolgend werden Aspekte des Datenschutzes aufgegriffen und für die Umsetzung im BEM konkretisiert.
Mit der Gültigkeit der DSGVO ist Transparenz ein wichtiger Datenschutzgrundsatz. Der BEM-Nehmer ist bereits vor einer wirksamen Zustimmung zum BEM auf die Zi...