Kommentar

Bei den Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sind nach der Rechtsprechung des EuGH[1] nicht die eingeworfenen Beträge als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sondern nur der Kasseninhalt; die an die Spieler ausgezahlten Gewinne dürfen damit nicht mit in der Bemessungsgrundlage erfasst werden.

Bei den Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird ein Auslesestreifen erzeugt, auf dem regelmäßig 2 Salden stehen. Saldo 1 stellt die Differenz zwischen den Einzahlungen und den Auszahlungen dar, während ein Saldo 2 auch Fehlbeträge und die Veränderung des Auszahlvorrats (Erhöhungen oder Verringerungen) mit erfasst. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass als Berechnungsgröße für die Bemessungsgrundlage (allerdings noch verringert um die darin enthaltene USt) der Saldo 1 heranzuziehen ist. Fehlbeträge oder Veränderungen des Auszahlvorrats haben keinen Einfluss auf die Besteuerungsgrundlage.

Konsequenzen für die Praxis

Nachdem die Frage der Besteuerung von Glücksspielen sowohl wegen der Steuerpflicht als auch wegen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mehrfach den EuGH beschäftigt hatte, dürften die meisten Fragestellungen mittlerweile geklärt sein. Das BMF-Schreiben ist eine Klarstellung, dass Veränderungen des Auszahlvorrats und kassenmäßige Fehlbeträge keinen Einfluss auf die Berechnung der Bemessungsgrundlage haben.

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 5.11.2021, III C 2 – S 7200/19/10003 :005, BStBl 2021 I S. 2223.

[1] EuGH, Urteil v. 5.5.1994, C-38/93 (Glawe), BStBl 1994 II S. 548.

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