FinMin Hamburg, Erlass vom 2.3.2021, S 7200 – 2020/008 – 51

Die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sind steuerbar (vgl. Abschn. 1.1 Abs. 25 UStAE) und steuerpflichtig. Dies hat der BFH mit Urteilen vom 11.12.2019, XI R 13/18, XI R 23/18 und XI R 26/18, bestätigt. Anhörungsrügen gegen die BFH-Urteile hat der BFH zwischenzeitlich als unbegründet zurückgewiesen.

Bemessungsgrundlage für die Umsätze des Betreibers von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Teil der Einsätze, über den er selbst verfügen kann (EuGH-Urteil vom 5.5.1994, C-38/93, BStBl 1994 II S. 548); somit der Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer (BMF-Schreiben vom 5.7.1994, BStBl 1994 I S. 465).

Auf Bund-Länder-Ebene wurde diskutiert, welcher Wert auf dem Auslesestreifen eines Geldspielgeräts als Bemessungsgrundlage der Umsatzbesteuerung zu Grunde zu legen ist. Konkret war fraglich, ob der Saldo (1) oder der Saldo (2) heranzuziehen ist.

Die Berechnung der Salden auf einem Auslesestreifen eines Geldspielgerätes stellt sich wie folgt dar:

+ Einwurf
- Auswurf
= Saldo (1)
- Erhöhung des Auszahlvorratsoder
+ Verminderung des Auszahlvorrats
+ Nachfüllungen
- Entnahmen
- Fehlbeträge
= elektronisch gezählte Kasse
+ Entnahme
- Nachfüllungen
= Saldo (2)

In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass sich die Unterschiede der Salden (1) und (2) bei durchgängiger Berücksichtigung einer der beiden Salden ausgleichen (FG Hamburg, Urteil vom 15.7.2014, 3 K 207/13). Da der Saldo (2) jedoch unabhängig von dem tatsächlichen Leistungsaustausch durch betriebliche Vorgänge (z.B. Geldtransitvorgänge) beeinflusst wird, ist als zutreffende Bemessungsgrundlage der Saldo (1) zu Grunde zu legen, denn letztlich ist die Differenz zwischen dem, was die Spieler einwerfen, und dem, was an sie ausgezahlt wird, der Betrag, über den der Betreiber des Geldspielgerätes effektiv verfügen kann.

Im Ergebnis der Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene, ist für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage von Geldspielgeräten immer der Saldo (1) heranzuziehen.

 

Normenkette

UStG § 10

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