Leitsatz

Die vertragliche Trennung von Beratungsleistungen und Geschäftsführungsleistungen ist mit Rücksicht auf die bestehende Vertragsfreiheit auch steuerrechtlich anzuerkennen. Die Trennung der Aufgabengebiete führt dann nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn im Geschäftsführervertrag keine der originären Geschäftsführeraufgaben ausgeklammert und gleichzeitig in den Beratervertrag aufgenommen wird.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Zubehörhandel für Kraftfahrzeugwerkstätten. Alleiniger Gesellschafter ist eine Holding in den Niederlanden. Die allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin waren ebenso an der Holding beteiligt und als Geschäftsführer für diese tätig. Geschäftsführerverträge mit der Klägerin bestanden nicht. Ebenso wenig wurde eine Geschäftsführervergütung gezahlt. Die Geschäftsführer erhielten lediglich eine Vergütung von der holländischen Holding. Die Holding erbrachte allgemeine Beratungsleistung für die klagende GmbH. Dabei wurden folgende Bereiche vergütet: Werbung und Marketing, Verwaltung, Finanzverwaltung, Buchführung, Steuerberatung, Personal- und Versicherungsfragen sowie Public Relations. Die Vergütung war unterteilt in Geschäftsführerniveau und sonstige Personal- und Unternehmensangelegenheiten. Für den Geschäftsführer wurde ein Stundensatz von DM 350.- angesetzt. Das Finanzamt stufte nach einer Außenprüfung die an die Holding gezahlten Beraterhonorare als Geschäftsführertätigkeit ein und ging von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat eine verdeckte Gewinnausschüttung abgelehnt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen eine Vermögensminderung hinnimmt, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter bei einem Geschäft mit einem fremden Dritten nicht zugelassen hätte. Nach der BFH-Rechtsprechung steht es den Beteiligten ferner frei, ob das Geschäftsführergehalt auftragsrechtlich oder dienstvertraglich geregelt werden soll. Voraussetzung ist lediglich, ob die gewählte Gestaltung von Anfang an ernstlich gewollt war und nicht ein unangemessenes Geschäftsführergehalt zugebilligt wurde. Dies wäre nur der Fall, wenn infolge der Ausklammerung bestimmter Geschäftsführertätigkeiten aus dem Beratervertrag die Geschäftsführertätigkeit letztendlich doppelt vergütet worden wären. Da dies nicht der Fall ist, lehnt das Finanzgericht eine verdeckte Gewinnausschüttung ab.

 

Hinweis

Das Urteil ist steuerbürgerfreundlich einzustufen. Zwingend sind die Schlussfolgerungen des Gerichts keinesfalls. Dass auf beiden Seiten des Beratungsvertrages letztendlich die gleichen Personen standen, tut das Gericht mit dem wenig überzeugenden Hinweis ab, es existierten bei der Klägerin noch weitere Arbeitnehmer sowie ein Geschäftsführer, die Adressaten der Beratungsleistungen sein können. Überdies hat das Finanzgericht München im Urteil vom 27.07.2000 einen nur minimal abweichenden Sachverhalt im gegenteiligen Sinne entschieden. Dort war der Beratungsvertrag vollinhaltlich auf den Gesellschaftszweck der GmbH bezogen, die gewerbsmäßig Immobilien und Kapitalanlagen vermittelte. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit im streitgegenständlichen Sachverhalt die Aufgabenbereiche von vornherein eng abgegrenzt gewesen sind, da der Beratungsvertrag faktisch alle Handlungsbereiche einer GmbH abdeckte. Um zu überzeugen, biegt das Gericht letztendlich den Beratervertrag in einen Know-how-Vertrag um, nach der sich die Klägerin das Spezialwissen für den Vertrieb von Zubehörartikeln von Kraftfahrzeugswerkstätten und Lackierereien in kaufmännischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht von der Muttergesellschaft sichern wollte. Angesichts der abweichenden Rechtsprechung des Finanzgerichts München steht dem Gericht auch nicht gut an, die Revision nicht zugelassen zu haben.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2003, 5 K 2002/02

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