BMF, Schreiben v. 21.11.2013, IV D 2 - S 7368/10/10002

Bezug: Schreiben des Landesverbandes der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e. V. vom 25.9.2013

Ich komme zurück auf Ihr o.g. Schreiben, zu dem ich Ihnen nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mitteile.

Mit BMF-Schreiben vom 31.7.2013 hat sich die Finanzverwaltung zu den Konsequenzen des BFH-Urteils vom 22.7.2010, V R 4/09, BStBl 2013 II S. 590, geäußert. Es wurde geregelt, dass die Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nummer 3 UStG für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs nicht mein' zu erteilen ist, wenn der Unternehmer für diese Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden.

Eine freiwillige Buchführung im Sinne des BMF-Schreibens liegt vor, wenn der Unternehmer den ertragsteuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1, § 5 EStG ermittelt, Das Führen voll Aufzeichnungen für Zwecke einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG schließt eine Genehmigung der Istversteuerung nicht aus.

Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige eine OPOS-Liste zur Überwachung der offenen Rechnungen führt.

Die obersten Finanzbehörden der Länder erhalten einen Abdruck dieses Schreibens.

 

Normenkette

UStG § 20 Satz 1 Nr. 3

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