Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: BFH, Urteil v. 5.4.2022, IX R 19/20
Verfahren beim BVerfG: 2 BvR 1427/22
Der BFH kommt zum gegenteiligen Ergebnis und ermittelt das Veräußerungsergebnis unter Heranziehung der historischen Anschaffungskosten (BFH, Urteil v. 5.4.2022, IX R 19/20). In dem dort zugrunde liegenden Streitfall waren zudem Anteile betroffen, die infolge der nochmaligen Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle auf 1 % erstmals von § 17 EStG erfasst wurden.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Einkommensteuer für …. vom .......... Berechnung des Veräußerungsverlusts unter Berücksichtigung der abgesenkten Wesentlichkeitsschwelle |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Steuerpflichtige war seit xx.xx.xxxx [vor 31.3.1999] zu x % [mindestens 10 %, nicht mehr als 25 %] an der A GmbH beteiligt. Am xx.xx.xxxx veräußerte der Steuerpflichtige diese Anteile zu einem Veräußerungspreis von xxxxxx EUR.
Durch den Verkauf ist ein Veräußerungsverlust entstanden, da dem Veräußerungspreis der gemeine Wert der Anteile zum 31.3.1999 gegenüber zu stellen ist. Würden die historischen Anschaffungskosten herangezogen und auf diese Weise ein Veräußerungsergebnis ermittelt werden, würden die bis 31.3.1999 steuerfrei entstandenen Wertsteigerungen in die Besteuerung einbezogen werden. Bis 31.3.1999 lag aber bei der Beteiligungshöhe von x % noch keine wesentliche Beteiligung i. S. v. § 17 EStG a. F. vor. Erst durch das Absenken der Wesentlichkeitsschwelle mit Wirkung auf den 31.3.1999 auf 10 % wurden die Anteile steuerverhaftet. In verfassungskonformer Weise darf die seit 31.3.1999 geltende Fassung des § 17 EStG aber nur in der Weise angewendet werden, dass ab dem Zeitpunkt des Absenkens der Wesentlichkeitsschwelle eingetretenen Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden. Andernfalls läge eine unzulässige Rückwirkung der Regelung vor, wenn zugleich frühere Wertsteigerungen nun steuerlich erfasst werden würden.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass ein Veräußerungsverlust bei den gewerblichen Einkünften von xxxxxx EUR berücksichtigt und entsprechend die Steuer i. H. v. xxxxx EUR festgesetzt wird.
Beim BVerfG ist wegen dieser Rechtsfrage eine Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1427/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen