Zusammenfassung
Der Bergmannversorgungsschein ist Grundlage eines besonderen Berufsunfähigkeitsschutzes für Bergleute. Einen Bergmannsversorgungsschein können Untertagearbeiter im Bergbau nach einer bestimmten Beschäftigungszeit erhalten, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen die Untertagearbeit (bzw. ihr gleichgestellte Tätigkeiten) aufgeben mussten. Zum Schutz gehören eine Beschäftigungspflicht sowie besondere Kündigungsschutzregelungen.
Arbeitsrecht: Die Sondervorschriften für Bergmänner gelten nur in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Saarland. In NRW und Saarland gibt es einen eigenständig ausgebildeten Sozialschutz (NRW-Gesetz v. 20.12.1983, GVBl S. 635; Saarland-Gesetz i. d. F. v. 16.10.1981, ABl S. 825).
Arbeitsrecht
1 Voraussetzungen
In NRW und im Saarland ist Arbeitnehmern, die knappschaftlich versichert und noch unter Tage beschäftigt sind, auf ihren Antrag ein Bergmannsversorgungsschein zu erteilen, wenn sie nach mindestens 5-jähriger Untertagearbeit und Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung aus vorbeugenden Gründen durch die Knappschaft oder die Bergbau-Berufsgenossenschaft aufgefordert worden sind, die Untertagearbeit aufzugeben, um nur noch Arbeit an staubfreien Betriebspunkten, keine Arbeiten in Wettern im Salzbergbau, keine Arbeiten mit Druckluftschlagwerkzeugen oder andere weniger anstrengende Arbeit zu verrichten. Die jeweiligen gesetzlichen Regelungen setzen dabei eine berufsbezogene Einschränkung der Untertagearbeit voraus, die den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen vorgelagert ist. In NRW ist dafür Voraussetzung, dass (noch) keine verminderte Berufsfähigkeit i. S. v. § 45 Abs. 2 SGB VI vorliegt. Gleiches gilt bei Eintritt verminderter Berufsfähigkeit oder des Wegfalls einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 BergmannsversorgungsSchG NRW. Im Saarland darf bzw. muss kein Fall der Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) oder teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) vorliegen.
2 Beschäftigungspflicht
Alle Arbeitgeber (außer den Bergbaubetrieben, die Untertagearbeiten ausführen) mit Arbeitsplätzen im betreffenden Bundesland sind verpflichtet, Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen zu beschäftigen, soweit sie eine entsprechende Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigen. Allerdings werden sie auf die Pflichtplätze nach dem SGB IX angerechnet, ohne dass es dafür auf die Behinderteneigenschaft ankommt. Im Saarland sind Betriebe mit mindestens 50 Arbeitnehmern verpflichtet, Bergmannsversorgungsschein-Inhaber in dem von der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgelegten Umfang zu beschäftigen. In NRW kommt auf je 100 Arbeitsplätze ein Pflichtplatz. Die Arbeitgeber in NRW und im Saarland haben das Recht zur Auswahl unter den von der Zentralstelle zur Einstellung angebotenen und einstellungswilligen Bergmannsversorgungsschein-Inhabern. Im Saarland kann die Zentralstelle pflichtige Arbeitgeber, die auf unterbesetzten Pflichtplätzen keine Bergmannsversorgungsschein-Inhaber beschäftigen, auffordern, innerhalb bestimmter Fristen einen oder mehrere Bergmannsversorgungsschein-Inhaber einzustellen. Kommt der private Arbeitgeber der Aufforderung nicht nach, so kann die Zentralstelle selbst einen Bergmannsversorgungsschein-Inhaber bestimmen, wenn dieser sich zuvor mit seiner Einweisung einverstanden erklärt hat. Der Inhalt des Arbeitsvertrags wird von der Zentralstelle bestimmt, soweit es sich nicht nach einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder anderen Bestimmungen regelt.
3 Sonstige Sonderrechte
Die Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen haben außer Ansprüchen auf Hausbrand, Wohnungsfürsorge vor allem einen erweiterten Kündigungsschutz und Anspruch auf Anrechnung von Bergbauzeiten. Der Anspruch auf Hausbrand besteht jedoch nur gegenüber dem letzten Bergbauarbeitgeber – davon werden Kohlebergbaubetriebe ohne Untertagearbeit nicht erfasst.
Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein des jeweiligen Bundeslandes zulässig. Keiner Zustimmung bedarf die außerordentliche Kündigung oder die Beendigung eines befristeten oder Probearbeitsverhältnisses von nicht mehr als 6 Monaten. Für die Berechnung der Unkündbarkeit nach den Tarifverträgen im öffentlichen Dienst sind im Fall einer betriebsbedingten Kündigung wegen Verringerung der Arbeitsmenge die im Bergbau unter Tage verbrachten Zeiten nicht mitzurechnen.
Die im Bergbau untertage verbrachten und nachgewiesenen Beschäftigungszeiten müssen vom neuen Arbeitgeber bei der Bemessung des Tariflohns, des Urlaubs und sonstiger Leistungen angerechnet werden. Dies gilt auch für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Neuer Beschäftigungsbetrieb ist nicht nur der erste Arbeitgeber, bei dem der Bergmannsversorgungsschein-Inhaber nach Verlassen des Bergbaus angestellt wird, sonde...