(1) Für die Dauer der anderweitigen Beschäftigung auf Grund des Bergmannsversorgungsscheines, der Erwerbslosigkeit oder der Teilnahme an einer Maßnahme zur Umschulung oder Rehabilitation erhält der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines vom bisherigen Bergbau-Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger Hausbrandkohlen zu denselben Bedingungen wie aktive Bergleute. Nach Zuerkennung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) oder der Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI), der Rente wegen Alters (§§ 35 bis 38, 40 SGB VI) oder der Gesamtleistung erhält er Hausbrandkohle zu denselben Bedingungen wie ausgeschiedene Berginvaliden, wobei die im ersten Satz genannte Zeit wie Bergarbeit gerechnet wird. Eine Bezugsberechtigung besteht nicht, wenn der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines wegen eigenen Verschuldens aus dem letzten Bergbauarbeitsverhältnis fristlos entlassen worden ist.

 

(2) Die bisherige Werkswohnung soll dem Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines in nachgehender fürsorglicher Betreuung belassen werden. Soweit das Mietverhältnis ohne Verschulden des Mieters aufgelöst wird, hat der bisherige Bergbau-Arbeitgeber im Zusammenwirken mit der Zentralstelle die anderweitige zumutbare wohnliche Unterbringung des Inhabers eines Bergmannsversorgungsscheines nach Kräften zu fördern.

 

(3) Dem Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines darf wegen seines Ausscheidens aus dem Bergbau ein Baudarlehen, das ihm im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung im Bergbau gewährt worden ist, nicht gekündigt werden.

 

(4) Im neuen Beschäftigungsbetrieb sind bei der Bemessung des Urlaubs, des Tariflohns und sonstiger Leistungen oder Zuwendungen die im Bergbau verbrachten Beschäftigungszeiten den Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheines als gleichwertige Berufsjahre oder als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

[1] § 9 Abs. 1 Satz 2 geändert mit Wirkung vom 8.12.2001 durch Gesetz vom 7.11.2001 (ABI. S. 2158).

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