Leitsatz
* Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber die Berichtigung einer LSt-Bescheinigung nach Abschluss des LSt-Abzugs nicht mehr verlangen.
* Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
§§ 40 Abs. 3 Sätze 3 und 4, 41b, 41c Abs. 3 Satz 1 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte von ihrem (im Übrigen vermeintlichen) Arbeitgeber eine Berichtigung der LSt-Bescheinigung für 1993. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Er ließ dabei offen, ob die Klägerin einen steuerrechtlichen oder einen arbeitsrechtlichen Anspruch verfolge. Jedenfalls könne die Klägerin das Ziel einer von der LSt-Bescheinigung abweichenden steuerlichen Erfassung nicht mehr durch eine Änderung der LSt-Bescheinigung, sondern nur noch über die ESt-Veranlagung erreichen. Für eine Berichtigung der LSt-Bescheinigung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Hinweis
Im Besprechungsurteil äußert sich der BFH ausführlich zu Fragen im Zusammenhang mit der LSt-Bescheinigung.
1. Zweck der Aushändigung der LSt-Bescheinigung an den Arbeitnehmer ist insbesondere, ihm den Nachweis der vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten LSt-Abzugsbeträge für deren Anrechnung bei der ESt-Veranlagung zu erleichtern. Dementsprechend werden Bezüge, für die die LSt nach § 40 bis 40b EStG pauschal (abgeltend) erhoben worden ist, in der LSt-Bescheinigung nicht erfasst, weil pauschal besteuerter Arbeitslohn bei der ESt-Veranlagung außer Ansatz bleibt und die pauschale LSt auf die ESt nicht anzurechnen ist (§ 40 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG).
2. Nach Ausschreiben einer LSt-Bescheinigung ist jegliche Änderung des LSt-Abzugs unzulässig, da ansonsten der Inhalt der LSt-Belege unrichtig würde (vgl. § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Eine Erstattung von LSt im Weg des LSt-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG) kann nach Ablauf des Kalenderjahrs längstens bis zum Ablauf des Monats März des Folgejahrs vorgenommen werden (§ 42b Abs. 3 Satz 1 EStG). Nach diesem Zeitpunkt kommt die Berichtigung etwaiger Fehler beim LSt-Abzug nur noch im Rahmen der ESt-Veranlagung in Betracht.
3. Wichtig ist auch der Hinweis des BFH, dass bei der Veranlagung keine Bindung an den Inhalt der LSt-Bescheinigung besteht. LSt-Abzugsbeträge können nach ständiger Rechtsprechung – bei entsprechendem anderweitigem Nachweis – anzurechnen sein, auch wenn die Einbehaltung nicht durch eine LSt-Karte bzw. LSt-Bescheinigung belegt ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.10.2001, VI R 36/96