FinBeh Berlin, Erlaß v. 21.2.2002, III A 31 - S 2448 - 1/99

Nachstehend gebe ich die ab 1.1.2002 in Berlin anzuwendenden Bestimmungen für die Kirchensteuer bekannt:

A. Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO ev.) vom 13.4.1991, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17.11.1995, vom 30.11.2001

B. Verordnung mit Gesetzeskraft über die Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluss) vom 30.11.2001

A. Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO ev.) vom 13.4.1991, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17.11.1995

Vom 30.11.2001

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19.11. (KABI S. 182) nach Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:

§ 1

Das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO ev. –) vom 13.4.1991, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17.11.1995, wird wie folgt geändert:

  1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird „für längstens drei Erhebungszeiträume” gestrichen.
  2. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.”

  3. § 6 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz erhält folgende Fassung:

      „ § 5 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.”

    2. Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
  4. In § 9 Abs. 1 wird als Satz 2 eingefügt:

    „Bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten ist § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.”

§ 2

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1.1.2002 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO ev.) vom 13.4.1991, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17.11.1995, vom 30.11.2001 wird hiermit nach § 12 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 8.11.1997 (GVBI S. 607), geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 18.12.2001 (GVBI S. 698), staatsaufsichtlich genehmigt.

B. Verordnung mit Gesetzeskraft über die Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluss)

Vom 30.11.2001

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19.11. (KABI S. 182) nach Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:

§ 1 Arten der Kirchensteuer

In der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg werden von den Gemeindegliedern erhoben:

  1. Kirchensteuer vom Einkommen,
  2. Kirchgeld.

§ 2 Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen

Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommen-(Lohn-)steuer unterliegenden Einkünften erhoben. Sie beträgt, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, 9 % der Einkommen-(Lohn-)steuer, die sich nach dem jeweils geltenden Einkommensteuerrecht ergibt, höchstens jedoch 3 % des zu versteuernden Einkommens.

§ 3 Kirchgeld

(1) Das Kirchgeld wird erhoben

1. von Gemeindegliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden,

2. von Gemeindegliedern, deren Ehegatte einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden und wenn eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) mit der anderen Religionsgemeinschaft nicht besteht.

(2) Das Kirchgeld beträgt:

Stufe Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen gem. § 2 Abs. 5 EStG) jährliches Kirchgeld monatliches Kirchgeld
  Euro Euro Euro
1 30.000 bis 37.499 96 8
2 37.500 bis 49.999 156 13
3 50.000 bis 62.499 276 23
4 62.500 bis 74.999 396 33
5 75.000 bis 87.499 540 45
6 87.500 bis 99.999 696 58
7 100.000 bis 124.999 840 70
8 125.000 bis 149.999 1.200 100
9 150.000 bis 174.999 1.560 130
10 175.000 bis 199.999 1.860 155
11 200.000 bis 249.999 2.220 185
12 250.000 bis 299.999 2.940 245
13 300.000 und mehr   3.600 300

§ 4 Bemessung der Kirchensteuer vom Einkommen

Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

§ 5 Bemessung der Kirchensteuer bei sonstigen Bezügen und bei Pauschalierung der Lohnsteuer

(1) Bei sonstigen Bezügen, von denen die Lohnsteuer nach § 39b Abs. 3 EStG einzubehalten ist, beträgt die Kirchenlohnsteuer 9 % der von den sonstigen Bezügen nach dem allgemeinen Tarif einzubehaltenden Lohnsteuer.

(2) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den §§ 40, 40a, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 % der pauschalen Lohnsteuer.

(3) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuer...

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