FinBeh Berlin, Erlaß v. 21.2.2002, III A 31 - S 2448 - 1/99
Nachstehend gebe ich die ab 1.1.2002 in Berlin anzuwendenden Bestimmungen für die Kirchensteuer bekannt:
A. Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO ev.) vom 13.4.1991, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17.11.1995, vom 30.11.2001
B. Verordnung mit Gesetzeskraft über die Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluss) vom 30.11.2001
A. Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO ev.) vom 13.4.1991, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17.11.1995
Vom 30.11.2001
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19.11. (KABI S. 182) nach Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
§ 1
Das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO ev. –) vom 13.4.1991, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17.11.1995, wird wie folgt geändert:
- In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird „für längstens drei Erhebungszeiträume” gestrichen.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.”
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz erhält folgende Fassung:
„ § 5 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.”
- Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
In § 9 Abs. 1 wird als Satz 2 eingefügt:
„Bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten ist § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.”
§ 2
Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1.1.2002 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO ev.) vom 13.4.1991, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17.11.1995, vom 30.11.2001 wird hiermit nach § 12 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 8.11.1997 (GVBI S. 607), geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 18.12.2001 (GVBI S. 698), staatsaufsichtlich genehmigt.
B. Verordnung mit Gesetzeskraft über die Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluss)
Vom 30.11.2001
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19.11. (KABI S. 182) nach Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
§ 1 Arten der Kirchensteuer
In der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg werden von den Gemeindegliedern erhoben:
- Kirchensteuer vom Einkommen,
- Kirchgeld.
§ 2 Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen
Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommen-(Lohn-)steuer unterliegenden Einkünften erhoben. Sie beträgt, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, 9 % der Einkommen-(Lohn-)steuer, die sich nach dem jeweils geltenden Einkommensteuerrecht ergibt, höchstens jedoch 3 % des zu versteuernden Einkommens.
§ 3 Kirchgeld
(1) Das Kirchgeld wird erhoben
1. von Gemeindegliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden,
2. von Gemeindegliedern, deren Ehegatte einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden und wenn eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) mit der anderen Religionsgemeinschaft nicht besteht.
(2) Das Kirchgeld beträgt:
Stufe | Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen gem. § 2 Abs. 5 EStG) | jährliches Kirchgeld | monatliches Kirchgeld | |
---|---|---|---|---|
Euro | Euro | Euro | ||
1 | 30.000 bis | 37.499 | 96 | 8 |
2 | 37.500 bis | 49.999 | 156 | 13 |
3 | 50.000 bis | 62.499 | 276 | 23 |
4 | 62.500 bis | 74.999 | 396 | 33 |
5 | 75.000 bis | 87.499 | 540 | 45 |
6 | 87.500 bis | 99.999 | 696 | 58 |
7 | 100.000 bis | 124.999 | 840 | 70 |
8 | 125.000 bis | 149.999 | 1.200 | 100 |
9 | 150.000 bis | 174.999 | 1.560 | 130 |
10 | 175.000 bis | 199.999 | 1.860 | 155 |
11 | 200.000 bis | 249.999 | 2.220 | 185 |
12 | 250.000 bis | 299.999 | 2.940 | 245 |
13 | 300.000 und mehr | 3.600 | 300 |
§ 4 Bemessung der Kirchensteuer vom Einkommen
Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
§ 5 Bemessung der Kirchensteuer bei sonstigen Bezügen und bei Pauschalierung der Lohnsteuer
(1) Bei sonstigen Bezügen, von denen die Lohnsteuer nach § 39b Abs. 3 EStG einzubehalten ist, beträgt die Kirchenlohnsteuer 9 % der von den sonstigen Bezügen nach dem allgemeinen Tarif einzubehaltenden Lohnsteuer.
(2) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den §§ 40, 40a, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 % der pauschalen Lohnsteuer.
(3) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuer...
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