(1) 1Die Berliner Wertschöpfungsquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Berliner Wertschöpfung zum wirtschaftlichen Umsatz der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers steht. 2In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes sind Organgesellschaften als Betriebsstätten des Unternehmers anzusehen.
(2) Als Berliner Wertschöpfung gilt die Summe aus
4. |
den Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer (§ 6b Abs. 4), |
7. |
dem Erhaltungsaufwand für abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers genutzt werden, |
8. |
den Miet- und Pachtaufwendungen sowie den Erbbauzinsen für die Nutzung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers und |
9. |
dem anrechenbaren Wert der Berliner Vorleistungen (§ 6c). |
2Dieselben Beträge dürfen nur einmal in einer der Nummern 2 bis 9 angesetzt werden. 3Die in den Nummern 2 und 4 bis 8 bezeichneten Beträge sind nur insoweit einzubeziehen, als sie den Berliner Gewinn gemindert haben. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für aktivierte Eigenleistungen.
(3) 1Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers zuzurechnende wirtschaftliche Leistung. 2Sie umfaßt
2. |
die Überlassung von Gegenständen an Unternehmensteile außerhalb von Berlin (West) zu Marktpreisen ohne Umsatzsteuer, |
3. |
die Bestandsveränderungen der bearbeiteten unfertigen und fertigen Erzeugnisse zu Herstellungskosten und |
4. |
andere aktivierte Eigenleistungen zu Herstellungskosten. |
3Aus dem wirtschaftlichen Umsatz dürfen ausgeschieden werden
1. |
die Lieferungen und die Überlassung von nicht in Berlin (West) hergestellten Gegenständen und sonstige Leistungen nicht Berliner Ursprungs bis zu 25 vom Hundert des wirtschaftlichen Umsatzes und |
4Die Tabaksteuer, die Branntweinabgaben und die Kaffeesteuer bleiben bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes außer Ansatz, soweit sie der Berliner Unternehmer entrichtet hat.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der Berliner Wertschöpfung und des wirtschaftlichen Umsatzes näher bestimmen.