Rz. 5
Relevant ist die Regelung des § 327 HGB nur für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs mittelgroßer KapG und KapCoGes. Maßgeblich für die Zuordnung zum Kreis der "mittelgroßen" Gesellschaften sind die Schwellenwerte des § 267 Abs. 2 HGB (§ 267 Rz 1, 13 ff.) – deren längst überfällige Erhöhung im Jahr 2024, mit der Möglichkeit der rückwirkenden Anwendung für Gj, die nach dem 31.12.2022 begonnen haben, in Kraft getreten ist – sowie die Anforderung des § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB, dass diese an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden. Eine Kapitalmarktorientierung i. S. d. § 264d HGB schließt gem. § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB, aufgrund der Zuordnung zu "großen" Kapitalgesellschaften, eine Inanspruchnahme der Erleichterungen grds. aus. Eine Ges. ist entsprechend dann kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat (§ 264d Rz 1 ff.).
Rz. 6
Sofern eine KapG die größenabhängigen Kriterien des § 327 HGB erfüllt, sie jedoch nach § 290 HGB dazu verpflichtet ist einen Konzernabschluss aufzustellen, kommen die Erleichterungen des § 327 HGB für diesen nicht zum Tragen. Der Konzernabschluss ist somit immer gem. § 325 Abs. 3 und 4 HGB zu publizieren.
Rz. 7
Kreditinstitute und VersicherungsUnt haben gem. den §§ 340a Abs. 1, 341a Abs. 1 HGB grds. entsprechend großen KapG zu handeln und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 327 HGB.
Rz. 8
Unt, die nach dem PublG zur Rechnungslegung verpflichtet sind, dürfen aufgrund ihrer Größenmerkmale die Offenlegungserleichterungen des § 327 HGB nicht in Anspruch nehmen.
Rz. 9
Wird der Jahresabschluss dem Betriebsrat oder dem Wirtschaftsausschuss vorgelegt, hat dieser gem. § 108 Abs. 5 BetrVG der Form ohne Inanspruchnahme der Erleichterungen des § 327 HGB zu entsprechen (§ 326 Rz 10).
Rz. 10
Wenngleich § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO vorsieht, dass sich der Bund nur an privatrechtlichen Ges. beteiligt, die ihren Jahresabschluss entsprechend den Vorschriften für große KapG aufstellen und prüfen, können Unt mit der öffentlichen Hand als Gesellschafter die Erleichterungen des § 327 HGB anwenden. Die dem Bund zur Verfügung gestellten Informationen werden auf Basis der internen Berichterstattung – und nicht des verkürzten, offengelegten Jahresabschlusses – erstellt.