Rz. 3

Bezüglich der Rechtsentwicklung seit dem BiRiLiG wird auf die 4. Auflage 2013 des HGB Bilanz Kommentars verwiesen.

 

Rz. 4

Das BilRUG[1] (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) stellt für nach dem 31.12.2015 beginnende Gj klar, dass auch ein nach internationalen Rechnungslegungsstandards (jetzt § 315e HGB) aufgestellter und geprüfter Konzernabschluss befreiende Wirkung i. S. v. § 291 HGB entfalten kann. In der Folge wurde der Konzernlagebericht als eigenständiges Befreiungsmerkmal i. R. d. Vorschrift geregelt, sofern hierfür nach dem Recht des übergeordneten MU eine Aufstellungserfordernis besteht. Dadurch hat der Gesetzgeber das Ziel umgesetzt, die befreiende Wirkung auch für solche Konzernabschlüsse nach Maßgabe der internationalen Rechnungslegungsstandards zu ermöglichen, die keinen Konzernlagebericht nach deutschem Vorbild kennen. Zugleich wurden die Bezugnahmen auf die europäischen Richtlinien in § 291 HGB aktualisiert und ein früheres Redaktionsversehen durch einen fehlerhaften Bezug auf § 2 Abs. 1 WpHG in der Vorschrift beseitigt.

Durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) wurde die Erleichterungsvorschrift hinsichtlich der Bezugnahme auf § 315a HGB (nunmehr § 315e HGB) angepasst.[2]

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)[3] hat die Befreiungsnorm weiter geöffnet. § 291 Abs. 1 S. 1 HGB sieht nunmehr vor, dass künftig neben der Offenlegung eines befreienden Konzernabschlusses in deutscher auch eine Offenlegung in englischer Sprache erlaubt ist.

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unt und Zweigniederlassungen (Ertragsteuerinformations-Umsetzungsgesetzt) hat lediglich zu redaktionelle Änderungen im Hinblick auf die Anpassung an aktuelle Gesetzesverweise geführt. Dabei wurde der Verweis auf "ABl. EG Nr. L 372 S. 1)" durch die Wörter "(ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist," ausgetauscht. Daneben wurden die Wörter "Jahresabschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. EG L 374 S. 7) in ihren jeweils geltenden Fassungen" durch die Wörter "Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.[4]

[1] Vgl. BGBl. I 2015, S. 1245
[2] Vgl. BGBl. I 2017, S. 802.
[3] Vgl. BGBl. I 2019, S. 2637
[4] Vgl. BGBl. 2023 I Nr. 154 v. 21.6.2023.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge