Rz. 22

Die wesentlichen Inhalte des Anhangs sind in den §§ 284288 HGB expliziert. Darüber hinaus ergeben sich aus weiteren handelsrechtlichen Einzelvorschriften sowie anderen Gesetzen zusätzliche Angabepflichten.

 
Praxis-Beispiel

§ 265 Abs. 1 Satz 2 HGB fordert eine Angabe und Begründung von Abweichungen in der Form der Darstellung und Gliederung von Bilanz und GuV;

§ 160 Abs. 1 AktG fordert für AG spezielle Angaben zum Eigenkapital.

Zudem sind Wahlpflichtangaben notwendig, die sich aus der Möglichkeit ergeben, Informationen aus den übrigen Rechenwerken des Jahresabschlusses in den Anhang zu verlagern.

 
Praxis-Beispiel

§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB fordert die Angabe von außerplanmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB in der Bilanz oder im Anhang;

§ 42 Abs. 3 GmbHG fordert für GmbHs spezielle Angaben über Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in der Bilanz oder im Anhang.

Obwohl vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich beschrieben, können im Anhang auch weitere freiwillige Informationen dargeboten werden.

 
Praxis-Beispiel

Ebenso wie § 265 HGB eine weitere Untergliederung von Posten in der Bilanz und GuV erlaubt, kann im Anhang detaillierter berichtet werden.

Ebenso wie für Bilanz und GuV existieren für den Anhang größenabhängige Erleichterungen bzgl. Aufstellung (§ 288 HGB) und weitergehend auch bzgl. Offenlegung (§§ 326 und 327 HGB).[1]

 
Praxis-Beispiel

Nach § 288 Abs. 1 HGB gibt es Aufstellungs- und nach § 326 Abs. 1 HGB Offenlegungserleichterungen für kleine KapG und denen gleichgestellte KapCoGes; nach § 288 Abs. 2 HGB gibt es in deutlich geringerem Maße Aufstellungs- und nach § 327 HGB Offenlegungserleichterungen für mittelgroße KapG und denen gleichgestellte KapCoGes.

Dem Anhang kommen somit Erläuterungs-, Entlastungs-, Ergänzungs- und Korrekturfunktionen zu.[2]

 

Rz. 23

Die Erläuterungsfunktion entspringt der Tatsache, dass die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aus den Zahlenwerken der Bilanz und GuV häufig nicht direkt abzuleiten sind (§ 284 Rz 5Rz 8).

 

Rz. 24

Die Entlastungsfunktion rührt aus dem Gebot der Klarheit. Damit Bilanz und GuV die notwendige Übersicht vermitteln, sind bestimmte geforderte Informationen nur komprimiert in die Schemata aufzunehmen. Im Anhang kann die Information in geeigneter Weise klar und übersichtlich dargestellt werden (§ 284 Rz 5Rz 8).

 

Rz. 25

Darüber hinaus sind weitere Informationen nach dem HGB im Jahresabschluss von KapG notwendig (Ergänzungsfunktion), die jedoch nicht in die Bilanz oder GuV aufgenommen werden können, da dies als zweckwidrig anzusehen wäre.

 

Rz. 26

In weit selteneren Fällen kommt dem Anhang eine Korrekturfunktion zu. Diese greift gem. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB dann, wenn der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapG nicht vermittelt. In diesem Fall sind Angaben zur Erreichung dieses Bilds notwendig.

 

Rz. 27

Für den Anhang ist bislang keine Gliederung vorgesehen. Mit § 284 Abs. 1 Satz 1 HGB wird zumindest die Forderung aufgestellt, die Anhangangaben in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und in der GuV darzustellen.

[1] Vgl. für einen Musteranhang einer kleinen KapG z. B. Kreipl/Müller, StuB 2013, S. 292 ff.
[2] Vgl. Kirsch, in Kußmaul/Müller, HdB, Anhang nach HGB, Rz 4 ff., Stand: 13.12.2022.

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