Rz. 6
Mittelgroße Ges. i. S. d. § 267 Abs. 2 HGB brauchen für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen, folgende Angaben im Anhang nicht zu machen:
- Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten gem. § 285 Nr. 4 HGB (§ 285 Rz 29);
- Art und Höhe der Honorare der Abschlussprüfer nach § 285 Nr. 17 HGB; die Ges. sind jedoch verpflichtet, der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anfrage hin diese Informationen zu übermitteln (§ 285 Rz 113);
- auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist (§ 285 Nr. 29 HGB; § 285 Rz 167);
- Angaben zu periodenfremden Erträgen und Aufwendungen gem. § 285 Nr. 32 HGB (§ 285 Rz 175).
Rz. 7
Ein eingeschränkter Umfang der Berichterstattung gilt bei Geschäften mit nahestehenden Unt und Personen gem. § 285 Nr. 21 HGB (§ 285 Rz 129), die nicht zu marktüblichen Konditionen zustande gekommen sind, kann der Umfang der Berichterstattung einer berichtenden mittelgroßen KapG auf die Angabe der Geschäfte beschränkt werden, die direkt oder indirekt mit dem Hauptgesellschafter oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden. Der Begriff Hauptgesellschafter ist funktional zu verstehen. Diejenige natürliche oder juristische Person oder eine PersG ist als Hauptgesellschafter anzusehen, die die Möglichkeit besitzt, die Finanz- und Geschäftspolitik des Unt zu beeinflussen und insoweit das Eingehen eines marktunüblichen Geschäfts zum eigenen Nutzen durchsetzen kann.
Rz. 8
Mittelgroße Ges. können außerdem bei der Einreichung des Anhangs zum BAnz gem. § 327 Nr. 2 HGB folgende Angaben weglassen: die Aufgliederung des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema (§ 285 Nr. 2 HGB), den gegliederten Materialaufwand bei der Anwendung des UKV (§ 285 Nr. 8a HGB) sowie die Erläuterung von nicht gesondert ausgewiesenen sonstigen Rückstellungen von nicht unerheblichem Umfang (§ 285 Nr. 12 HGB).
Rz. 9
Basierend auf dem Art. 43 Abs. 1 Nr. 1 der Bilanzrichtlinie sind mittelgroße Ges. von der Aufschlüsselung des Abschlussprüferhonorars befreit, müssen diese Information jedoch der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anfrage hin übermitteln. Die Übermittlung des Abschlussprüferhonorars muss durch die Ges. erfolgen. Der Abschlussprüfer darf nicht von der Ges. zur Übermittlung beauftragt werden (§ 319 Sätze 2 und 3 HGB). Falls ein mittelgroßes TU in einen Konzernabschluss einbezogen ist und deren Abschlussprüferhonorarzahlungen im Konzernabschluss enthalten sind, kann es unter den Voraussetzungen des § 285 Nr. 17 2. Hs. HGB die Befreiungsvorschrift auch gegenüber einer Anforderung durch die WPK in Anspruch nehmen.