Rz. 110
Börsennotierte AG haben anzugeben, dass die nach § 161 AktG vorgeschriebene Entsprechenserklärung[1] zum DCGK abgegeben wurde und wo diese dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Es ist damit leichter nachzuprüfen, ob Vorstand und Aufsichtsrat erklärt haben, dass den im amtlichen Teil des BAnz bekannt gemachten und auch unter https://www.dcgk.de/de/ veröffentlichten Empfehlungen der Regierungskommission DCGK entsprochen wurde und wird bzw. welchen Empfehlungen nicht gefolgt wurde oder wird.[2] Diese Angabe ist als wesentlich anzusehen, sodass Fehler zu korrigieren sind.[3] Der DCGK wurde zuletzt 2022 überarbeitet.[4] Nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 28.4.2022 ist der überarbeitete Kodex anzuwenden, der einen Einbezug der Nachhaltigkeit in Unternehmensführung und -überwachung einfordert.[5]
Rz. 111
Öffentlich zugänglich ist die Entsprechenserklärung noch nicht, wenn sie i. S. v. § 325 HGB an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt wurde. Hat die angabepflichtige Ges. eine eigene Webseite, wovon auszugehen ist, ist die Entsprechenserklärung dort öffentlich zugänglich zu machen. Sie sollte mit einem Datum versehen werden, damit erkennbar ist, ob sie sich unter Berücksichtigung der im mind. jährlichen Turnus erfolgenden Aktualisierung noch auf die jüngste Fassung des DCGK bezieht. Der Inhalt der Erklärung ist nicht in den Anhang aufzunehmen, allerdings muss die Erklärung vollständig i. S. d. wesensbezogenen Mindestbestandteile sein, da sie ansonsten nicht als abgegeben gelten kann.[6]
Rz. 112
Die Angabe doppelt sich insoweit, als in der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 2 HGB als Teil des Lageberichts die Erklärung gem. § 161 AktG komplett aufzunehmen ist (§ 289f Rz 12 ff.).
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