TU A hat TU B Komponenten im Wert von netto 500 TEUR geliefert, die B als Hersteller von Maschinen in diese Maschinen einbaut. Infolge eines Einbruchs des Absatzmarkts gerät B in nachhaltige Zahlungsschwierigkeiten. A bewertet die gegen B bestehende Forderung aus Lieferungen und Leistungen daher in ihrem Jahresabschluss vorsichtshalber nur zu 50 % des Netto-Nennwerts und bildet eine entsprechende, auch steuerlich zulässige Einzelwertberichtigung.
Bei der SchuldenKons im Konzernabschluss ist die auf die Forderung gebildete Einzelwertberichtigung i. H. v. 250 TEUR wieder aufzulösen. Die sich im Zeitablauf wieder abbauende Differenz führt zu passiven latenten Steuern i. H. v. 75 TEUR (bei einem unterstellten Steuersatz von 30 %).
In Abwandlung des zuvor genannten Beispiels gewährt A für die gelieferten Komponenten ein Zahlungsziel von 2 Jahren. Die wirtschaftliche Entwicklung von B lässt erkennen, dass B in 2 Jahren die Kaufpreisschuld wird begleichen können. Die Forderung von A gegen B ist wegen des gewährten Zahlungsziels beim erstmaligen Ansatz im Jahresabschluss auch steuerlich wirksam mit einem annahmegemäß marktgerechten Zinssatz von 5 % abzuzinsen. Die über 2 Jahre diskontierte Brutto-Forderung (500 TEUR zzgl. 19 % USt) ist bei ihrem Zugang mit einem Wert i. H. v. 539,7 TEUR anzusetzen. Bei der Kons. ist die Abzinsung GuV-wirksam wieder aufzulösen. Infolge der konsolidierungsbedingten Auflösung der Abzinsung i. H. v. 55,3 TEUR sind passive latente Steuern i. H. v. 16,6 TEUR zu bilanzieren.