Rz. 32
Für Wahlpflichtangaben besteht bzgl. des Orts der Angabe ein Wahlrecht, sodass eine Nennung auch i. R. d. Konzernbilanz oder Konzern-GuV (bzw. in der Konzern-KFR, der Konzern-EK-Spiegel oder dem Konzern-Segmentberichterstattung) erfolgen kann. Eine konkrete Ausgestaltungsempfehlung kann nur insoweit erfolgen, als stets auf die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung abzustellen ist.
Rz. 33
Allgemeine Wahlpflichtangaben
- Angaben zur Ermöglichung der Herstellung der Vergleichbarkeit aufeinanderfolgender Abschlüsse trotz wesentlicher Änderung des KonsKreis (§ 294 Rz 26 f.),
- Angaben zu VG und Schulden, die unter mehrere Posten der Bilanz fallen (§ 265 Rz 14 ff.),
- gesonderte Angabe des Gewinn- oder Verlustvortrags, wenn die Konzernbilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird und der Gewinn-/Verlustvortrag in den Konzernbilanzgewinn/-verlust einbezogen ist (§ 268 Rz 8 ff.),
- gesonderter Ausweis eines aktivierten Disagios (§ 268 Rz 39 ff.),
- gesonderte Angabe der in § 251 HGB bezeichneten einzelnen Gruppen der Haftungsverhältnisse unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten (§ 268 Rz 42 ff.),
- gesonderte Angabe der Haftungsverhältnisse gegenüber nicht einbezogenen verbundenen Unt nach einzelnen Gruppen (§ 268 47 f.),
- Angabe von außerplanmäßigen Abschreibungen im AV nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB,
- Angabe von Vorgängen von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen Abschlussstichtag und Konzernabschlussstichtag bei Einbeziehung von Unt mit einem abweichenden Abschlussstichtag (§ 299 31),
- gesonderte Angabe des aktiven oder passiven Steuerabgrenzungspostens oder Zusammenfassung mit Posten nach § 274 HGB (§ 306 34),
- Angabe von Vorgängen von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen Abschlussstichtag und Konzernabschlussstichtag bei quotaler Einbeziehung von Unt mit einem abweichenden Abschlussstichtag,
- Angabe des Unterschiedsbetrags (ab 2010: sowie des darin enthaltenen GoF) bei erstmaliger Anwendung der Buchwertmethode bei der Einbeziehung von assoziierten Unt (§ 312 47 ff.),
- Angabe des Personalaufwands des Gj (bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens, § 314 35).
Rz. 34
§ 313 HGB enthält keine Pflichtangaben zur Konzern-KFR, zum Konzern-EK-Spiegel und zur Konzern-Segmentberichterstattung, die gem. § 297 Abs. 1 HGB Pflichtbestandteile des Konzernabschlusses sind. Insofern wären Angaben zu diesen Abschlussbestandteilen lediglich als freiwillige Angaben zu werten. DRS 3 (ab 1.1.2021: DRS 28), DRS 21 und DRS 22 greifen diese Regelungslücken auf und verlangen auf Basis vermuteter GoB zusätzliche Angaben, sodass diese als "Quasipflichtangaben" zu werten sind.
Insofern gelten die Angabepflichten zur Konzern-KFR, zum Konzern-EK-Spiegel und zur Konzern-Segmentberichterstattung für Gj, die nach dem 31.12.2005 beginnen, und für alle Unt, die einen Konzernabschluss nach § 290 HGB zu erstellen haben, sowie für gleichgestellte Unt gem. § 264a HGB. Unt, die gem. § 315e HGB einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellen, sind von den Angabepflichten befreit.
- Die Angabeempfehlungen zur Konzern-KFR ergeben sich aus den Regelungen des DRS 21.52–53.
- Die Angabeempfehlungen zum Konzern-EK-Spiegel ergeben sich aus den Regelungen des DRS 22.60–62.
- Die Angabeempfehlungen zur Konzern-Segmentberichterstattung ergeben sich aus den Regelungen des DRS 3.25–28 sowie DRS 3.37–48 für Gj, die bis zum 31.12.2020 beginnen. Für Gj, die nach dem 31.12.2020 beginnen, ist DRS 28 anzuwenden. Angabeempfehlungen ergeben sich dann aus DRS 28.27–31 und DRS 28.33–40.
Rz. 35
Sonstige Wahlpflichtangaben im Konzernanhang sind:
- Angaben über in den Konzernabschluss einbezogene Unt ( 72),
- Angaben über die nicht einbezogenen TU,
- Angaben über die assoziierten Unt ( 79),
- Angabe und Begründung bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen für assoziierte Unt von untergeordneter Bedeutung (§ 311 Abs. 2; 35),
- Angaben über anteilmäßig einbezogene Unt ( 86 ff.),
- Angaben über weitere im Konzernanteilsbesitz stehende Unt ( 91 ff.),
- Angabe über die Anwendung der Ausnahmeregelung bei Weglassen von Angaben über im Konzernanteilsbesitz stehende Unt,
- Angaben nach DRS 26.80 über den Namen und Sitz jedes assoziierten Unt sowie die jeweiligen Anteile am Kapital und an den Stimmrechten sowie Anzahl der assoziierten Unt, die wegen Unwesentlichkeit nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden.
Neben diesen Wahlpflichtangaben sind auch die Anhangangaben nach § 314 HGB zwingender Bestandteil des Konzernanhangs (§ 314 10 ff.).
Rz. 36
Zu den sonstigen Wahlpflichtangaben im Konzernanhang börsennotierter Unt gehören Vergütungsangaben nach DCGK (2022) Grundsatz 24 und 25 sowie Empfehlungen G1–G18, wobei die Vergütungsberichterstattung mit Wirkung vom 1.1.2021 in den Vergütungsbericht nach § 162 AktG verlagert wurde (§ 315a 41 ff.). Obwohl nur für kapitalmarktorientierte Unt verpflichtend, wird die freiwillige Anwendung der Auslegung zumindest der Angaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB ...