Rz. 24

In § 264b Nr. 3 HGB wird geregelt, dass der Befreiungstatbestand im Anhang des Konzernabschlusses angegeben werden muss, wobei nicht der Umfang der Befreiung, sondern lediglich die Tatsache, dass die Befreiungsmöglichkeit überhaupt in Anspruch genommen wird, berichtet werden muss (§ 264 Rz 117).[1] In § 313 Abs. 2 HGB wird eine Reihe von Angabepflichten für den Konzernanhang genannt, unter die auch der Befreiungstatbestand subsummiert werden könnte.

[1] IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 275.

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