Rz. 18

Nach § 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB setzt die Befreiung des deutschen MU von der Konzernrechnungslegungspflicht voraus, dass der befreiende Konzernabschluss samt Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk nach den Vorschriften offengelegt wird, die für den entfallenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht maßgeblich sind. Diese Regelung bezweckt die hinreichende Informationsmöglichkeit von Gesellschaftern und Dritten (Rz 6). Durch die klare Formulierung der Vorschrift reicht ein mit einem Versagungsvermerk versehener Konzernabschluss nicht aus. Verlangt wird vielmehr ein (ggf. auch modifizierter) Bestätigungsvermerk.[1] Weiterhin zu beachten sind für inländische zu befreiende MU die Vorschriften der §§ 325ff. HGB (§ 291 Rz 20). Der befreiende Konzernabschluss kann sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache veröffentlicht werden.

[1] Zur Abgrenzung von Bestätigungsvermerk und Versagungsvermerk vgl. § 322 Abs. 4 Satz 2 HGB.

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